Rz. 49

Die Voraussetzungen der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs. 1 AO sind durch das Gesetz vom 15.10.2007 seit VZ 2007 unverändert geblieben. § 52 Abs. 2 AO enthält seit VZ 2007 eine abschließende Aufzählung der als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden gemeinnützigen Zwecke.

Eine Körperschaft verfolgt gem. § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, z. B. die Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Entscheidend ist dabei die Zahl der möglichen Mitglieder.[1] Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt. Die Förderung der Allgemeinheit kann auch durch die Höhe der Beitritts- und Jahresgebühren entfallen, wenn sich nur eine kleine Minderheit diese Belastung leisten kann. Dabei dürfen die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen im Durchschnitt 1023 EUR je Mitglied im Jahr und die Aufnahmegebühren, für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1534 EUR nicht übersteigen.[2]

Die Förderung der Allgemeinheit liegt bei einer Freimaurerloge nicht vor, da Frauen ausgeschlossen sind.[3]

 

Rz. 50

Rechtslage seit VZ 2007

§ 52 Abs. 2 AO enthält seit VZ 2007 eine abschließende Regelung[4], die wesentlich umfangreicher ist als der bisherige Beispielskatalog des § 52 Abs. 2 a. F. Die Vorschrift enthält nunmehr auch alle Zwecke, die bisher nach der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV allgemein als besonders förderungswürdig i. S. d. § 10 b Abs. 1 EStG anerkannt wurden. Durch die Aufhebung der Anlage 1 und einen Verweis auf § 10 b Abs. 1 EStG wird erreicht, das ab VZ 2007 Zuwendungen für alle gemeinnützigen Zwecke abziehbar sind, bis auf die in § 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Mitgliedsbeiträge.

Zu den Ausnahmen vgl. Rz. 42.

 

Rz. 51

Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AO sind als Förderung der Allgemeinheit insbesondere anzuerkennen:

  • Die Förderung von Wissenschaft und Forschung

    Die Förderung von Wissenschaft und Forschung ist bereits im bisher geltenden § 10 b Abs. 1 EStG als gemeinnütziger Zweck genannt. Eine Begriffsbestimmung enthält das Gesetz wie bisher nicht.

    Wissenschaft kann definiert werden als das Forschen und Lehren auf dem Gebiet der Geistes- und Naturwissenschaften, der theoretischen und angewandten Wissenschaften: dies kann auch bei Fachhochschulen ohne eigene Forschungseinrichtung gegeben sein.[5]

    Mitgliedsbeiträge an den Verein Deutscher Ingenieure (VDI) sind als Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke anzusehen, ebenfalls Zuwendungen an ein Kunstmuseum, wenn das Museum überwiegend wissenschaftlichen Zwecke dient. Nicht abziehbar sind Zuwendungen an das Präsidium des Bunds der Steuerzahler und die ihm angeschlossenen Landesverbände, da diese Körperschaften nicht überwiegend wissenschaftlichen Zwecken dienen.[6] Keine wissenschaftlichen, sondern gemeinnützige Zwecke verfolgen Fachschulen, die auf den praktischen Lehrbetrieb ausgerichtet sind, kirchliche Einrichtungen, die die Zuwendungen zur Anschaffung wissenschaftlicher Werke und zur Einrichtung einer Schule verwenden.[7]

    Die Ausgaben für den Druck einer Dissertation sind keine Ausgaben für wissenschaftliche Zwecke.

  • Die Förderung der Religion

    Auch die Förderung der Religion ist im bisher geltenden § 10 b Abs. 1 EStG als gemeinnütziger Zweck genannt. Der Begriff der religiösen Zwecke ist im Gesetz nicht weiter erläutert. Er ist im weitesten Sinne dahingehend zu verstehen, dass jede Beziehung oder Bindung zu Gott hierunter fällt, ohne dass eine bestimmte Konfession oder Religionsgemeinschaft gefördert werden muss.[8] Nicht ausreichend ist die Befassung mit der Religion mit dem Ziel, das Sein einer Gottheit zu leugnen, oder die Tätigkeit von Jugendsekten.[9] Für die Begünstigung ist nicht erforderlich, dass es sich um christliche religiöse Zwecke handelt. Begünstigt ist daher eine Spende an die jüdische Kirchengemeinde[10] oder an eine altbuddhistische Gemeinde.[11]

  • Weitere Begünstigungstatbestände

    Ferner sind begünstigt, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, der Kunst und Kultur, der Denkmalpflege, der Erziehung, der Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe, des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV, aufgehoben durch Gesetz v. 12.12.2019, BGBl 2019 I, S. 2451 ab 1.1.2020), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossene...

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