Rz. 57

Die Voraussetzungen der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs. 1 AO sind durch Gesetz v. 15.10.2007 ab Vz 2007 unverändert geblieben. § 52 Abs. 2 AO enthält ab Vz 2007 eine abschließende Aufzählung der als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden gemeinnützigen Zwecke.

 

Rz. 58

Eine Körperschaft verfolgt gem. § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z. B. die Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Entscheidend ist dabei die Zahl der möglichen Mitglieder.[1] Die Körperschaft darf keine maßgeblichen Eigeninteressen verfolgen.[2] Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

 

Rz. 59

Die Förderung der Allgemeinheit kann auch durch die Höhe der Beitritts- und Jahresgebühren entfallen, wenn sich nur eine kleine Minderheit diese Belastung leisten kann. Dabei dürfen die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 EUR je Mitglied im Jahr und die Aufnahmegebühren, für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 EUR nicht übersteigen.[3]

 

Rz. 60

§ 52 Abs. 2 AO enthält ab Vz 2007 eine abschließende Regelung[4], die wesentlich umfangreicher als der bisherige Beispielskatalog des § 52 Abs. 2 AO a. F. ist. Die Vorschrift enthält nunmehr auch alle Zwecke, die bisher nach der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV allgemein als besonders förderungswürdig i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG anerkannt sind. Durch die Aufhebung der Anlage 1 und einen Verweis in § 10b Abs. 1 EStG wird erreicht, dass ab Vz 2007 Zuwendungen für alle gemeinnützigen Zwecke steuerlich abziehbar sind, bis auf die in § 10b Abs. 1 S. 2 EStG genannten Mitgliedsbeiträge.

Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. d. § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.[5]

 

Rz. 61

Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO sind als Förderung der Allgemeinheit die folgenden Zwecke anzuerkennen:

 

Rz. 62

Förderung von Wissenschaft und Forschung:

Die Förderung von Wissenschaft und Forschung ist bereits bisher im geltenden § 10b Abs. 1 EStG als gemeinnütziger Zweck genannt. Eine Begriffsbestimmung enthält das Gesetz wie bisher nicht.

Wissenschaft kann definiert werden als die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Geistes- und Naturwissenschaften, der theoretischen und angewandten Wissenschaften, auch Fachhochschulen ohne eigene Forschungsberechtigung.[6]

 

Rz. 63

Mitgliedsbeiträge an den Verein Deutscher Ingenieure (VDI) sind als Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke anzusehen, ebenso Zuwendungen an ein Kunstmuseum, wenn das Museum überwiegend wissenschaftlichen Zwecken dient. Nicht abziehbar sind Beiträge und Spenden an das Präsidium des Bunds der Steuerzahler und die ihm angeschlossenen Landesverbände, da diese Körperschaften nicht überwiegend wissenschaftlichen Zwecken dienen.[7] Keine wissenschaftlichen, sondern gemeinnützige Zwecke verfolgen Fachschulen, die auf den praktischen Lehrbetrieb ausgerichtet sind[8], kirchliche Einrichtungen, die die Spenden zur Anschaffung wissenschaftlicher Werke und zur Einrichtung einer Schule verwenden.[9] Die Ausgaben für den Druck einer Dissertation sind keine Ausgaben für wissenschaftliche Zwecke.

 

Rz. 64

Förderung der Religion:

Förderung religiöser Zwecke: Die Förderung der Religion ist bereits im geltenden § 10b Abs. 1 EStG als gemeinnütziger Zweck genannt. Der Begriff der religiösen Zwecke ist im Gesetz nicht weiter erläutert. Er ist im weitesten Sinn dahin gehend zu verstehen, dass jede Beziehung oder Bindung zu Gott hierunter fällt, ohne dass eine bestimmte Konfession oder Religionsgemeinschaft gefördert werden muss.[10] Nicht ausreichend ist die Befassung mit der Religion mit dem Ziel, das Sein einer Gottheit zu leugnen oder die Tätigkeit von Jugendsekten.[11]

 

Rz. 65

Für die Begünstigung ist nicht erforderlich, dass es sich um christliche religiöse Zwecke handelt. Begünstigt ist daher eine Spende an die jüdische Kirchengemeinde[12] oder an eine altbuddhistische Gemeinde.[13]

 

Rz. 66

Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbes. die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i. S. d. § 67 AO, und von Tierseuchen.

 

Rz. 67

Förderung der Jugend- und Altenhilfe: Jugendliche sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahrs.[14]

 

Rz. 68

Förderung von Kunst und Kultur umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darste...

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