Der Leistungsort für Beförderungsleistungen ist grundsätzlich gem. § 3 b Abs. 1 UStG dort, wo die Beförderung bewirkt wird. Beförderungsleistungen sind mit dem auf das Inland entfallenden Streckenanteil steuerbar und, wenn keine Steuerbefreiung für eine grenzüberschreitende Güterbeförderung vorliegt, auch steuerpflichtig. Dieses Prinzip wurde schon mit Beginn des EU-Binnenmarkts 1993 im Bereich der innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen an Auftraggeber mit USt-IdNr. durchbrochen.[1] Seit dem 1.1.2010 bestimmt sich der Leistungsort für alle Güterbeförderungsleistungen an unternehmerisch tätige Auftraggeber, die Leistungen für ihren unternehmerischen Bereich beziehen, unabhängig von der zurückgelegten Beförderungsstrecke im Gemeinschaftsgebiet nach dem Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers.[2] Deren Bemessungsgrundlage stellt regelmäßig das Entgelt für die Gesamtstrecke dar.

 
Praxis-Tipp

Keine Aufteilung notwendig bei Leistungen nur an gewerbliche Auftraggeber

Für den ausschließlichen Güterspediteur, der Leistungen nur an gewerbliche Auftraggeber erbringt, ist die Aufteilung in einen steuerbaren inländischen und nicht steuerbaren ausländischen Streckenanteil nicht erforderlich. Auch bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen in das Drittlandsgebiet ist zunächst der Leistungsort abhängig von der Ansässigkeit des Auftraggebers festzustellen und danach zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung[3] im Inland anwendbar sind.

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