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Spediteure

Rainald Vobbe
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Leistungen der Spediteure umfassen die Besorgung des Gütertransports durch Frachtführer, Verfrachter oder Selbsteintritt sowie diverse Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerung, Erhaltung, dem Umschlag und der Zollabfertigung der transportierten Güter. Charakteristisch ist das Angebot eines Leistungsbündels und der Ankauf von oftmals hochspezialisierten Einzelleistungen, die aber immer eine Verbindung zur Hauptaufgabe des Gütertransports haben. Die Anwendung von Steuerbefreiungen beim Transport nach und aus Drittstaaten; Verlagerungen des Leistungsortes bei Abrechnungen an ausländische Auftraggeber und die Übernahme der Steuerschuld beim Einkauf von Frachtleistungen ausländischer Subunternehmer gehören daher zum Alltagsgeschäft im Umgang mit der Umsatzsteuer bei Spediteuren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 3 a Abs. 2 und 8 UStG; § 3 b UStG; § 4 Nr. 3 UStG; §§ 22 a – 22e UStG.

1 Besorgung, Kommission oder Selbsteintritt

Ein Spediteur übernimmt gewerbsmäßig Güterversendungen durch die Einschaltung von Frachtführern oder durch Verfrachter von Seeschiffen im eigenen Namen für Rechnung seines Auftraggebers. § 453 HGB spricht von einer Besorgungsleistung, auf die umsatzsteuerlich die Grundsätze des Kommissionsgeschäfts anzuwenden sind. Gem. § 3 Abs. 11 UStG erbringt der Spediteur umsatzsteuerrechtlich eine Leistung im eigenen Namen auf fremde Rechnung, die sowohl sachlich als auch bezogen auf den Leistungszeitpunkt wie die besorgte Leistung zu beurteilen ist. Der BFH[1] hat entschieden, dass eine Leistungskommission vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf"). Insofern kann im Spe...

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