Zusammenfassung

 
Begriff

Beförderungsleistungen sind sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG, bei denen der Beförderungsunternehmer Gegenstände oder Personen befördert. Der Ort einer Beförderungsleistung hängt davon ab, was befördert wird und wem gegenüber die Beförderungsleistung ausgeführt wird. Für drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen können sich in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Kernvorschrift für die Bestimmung des Orts einer Beförderungsleistung ist § 3b UStG. Allerdings sind hier nur Personenbeförderungen und Güterbeförderungen gegenüber Nichtunternehmern geregelt. Güterbeförderungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen sind nach § 3a Abs. 2 UStG regelmäßig dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. Steuerbefreit sind drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG, dies gilt aber nur insoweit, wie die Leistung an den Versender oder Empfänger der Gegenstände erbracht wird; Unterfrachtführer sind in bestimmten Fällen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Vereinfachungsregelung des § 5 UStDV ist zum 1.7.2021 aufgehoben worden.

1 Überblick über die verschiedenen Beförderungsleistungen

Eine Beförderungsleistung setzt voraus, dass der Hauptzweck der Leistung auf die Beförderung von Personen oder von Gegenständen (Sachen oder Tiere) gerichtet ist. Stellt die Beförderung nur eine unselbstständige Nebenleistung zu einer anderen Leistung dar (z. B. ein Unternehmer transportiert einen Gegenstand, den er an den Kunden liefert, gegen Sonderentgelt zum Kunden), ist die Beförderung Bestandteil der ihr zugrunde liegenden Hauptleistung.[1]

Systematisch sind Beförderungsleistungen sonstige Leistungen des Unternehmers i. S. d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, da im Zusammenhang mit der Leistung keine Verfügungsmacht verschafft wird. Da nur eine steuerbare Beförderungsleistung zu einer Umsatzsteuer im Inland führen kann, steht die Bestimmung des Orts im Mittelpunkt der Prüfung einer Beförderungsleistung. Die Bestimmung des Orts ist unter anderem davon abhängig, was befördert wird und wo die Beförderung bewirkt wird. Bei der Güterbeförderung kommt es für die Ortsbestimmung entscheidend darauf an, wem gegenüber die Beförderung ausgeführt wird. Grds. ist bei Beförderungsleistungenzwischen der Beförderung von Personen und der Beförderung von Gegenständen (Sachen und Tiere) zu unterscheiden.

[1]

S. Nebenleistung.

2 Beförderung von Personen

2.1 Grundsätzliche Regelungen bei Personenbeförderungen

 
Wichtig

Beförderungsstrecke für Bestimmung des Leistungsorts maßgeblich

Bei der Beförderung von Personen bestimmt sich der Ort der Leistung und damit auch die Steuerbarkeit des Umsatzes in Abhängigkeit von der jeweils zurückgelegten Beförderungsstrecke.

Die Beförderung von Personen ist nach § 3b Abs. 1 UStG grds. dort ausgeführt, wo die Be­förderung bewirkt wird. Dies ist die jeweilige Beförderungsstrecke. Damit führt der im Inland gefahrene Streckenanteil bei einer Personenbeförderung zu einem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, der im Inland der Besteuerung unterliegt. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG ist für die Beförderung von Personen mit Ausnahme der Beförderung von Personen mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt zwischen einem inländischen Seehafen und der Insel Helgoland[1] nicht gegeben.

 
Wichtig

Besteuerung unabhängig von der Nationalität des leistenden Unternehmers

Bei einer Personenbeförderung unterliegt jeder im Inland gefahrene Kilometer der Besteuerung im Inland und führt zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz. Unerheblich ist, ob es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen inländischen oder einen ausländischen Unternehmer handelt. Die Nationalität kann nur einen Einfluss auf die Art der Steuererhebung und die Steuerschuldnerschaft haben.

Die Aufteilung der Bemessungsgrundlage erfolgt dabei grds. im Verhältnis der im Inland und im Ausland gefahrenen Kilometer.[2] Dabei kann der Unternehmer bei Personenbeförderungen wählen, ob er die Aufteilung der Entgelte ausgehend von den Nettobeträgen (Beförderungsentgelte ohne inländische und ausländische Steuer) oder ausgehend von den Bruttobeträgen (Beförderungsentgelte inklusive der inländischen und ausländischen Steuern) – inklusive der Leerkilometer während einer Personenbeförderung – ermittelt.[3]Positionierungsfahrten (z. B. Fahrten zwischen einem Betriebshof und dem Startpunkt der Personenbeförderung) sind nicht mit zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Grenzüberschreitende Personenbeförderung

Busunternehmer B fährt mit Reisegästen von Berlin nach Prag und zurück. Insgesamt fährt er dabei 540 km im Inland und 190 km im Ausland. Von seinen 45 Reisegästen erhält er insgesamt einen Bruttoreisepreis (inklusive inländischer und ausländischer Steuer) i. H. v. 2.700 EUR.

Auf das Inland entfällt ein Anteil i. H. v. 540/730 des gesamten Reisepreises, insgesamt 1.997,26 EUR. In diesem Betrag sind 19 % USt i. H. v. 318,89 EUR enthalten. Der Rest unterliegt im Inland keiner Besteuerung. Die Besteuerungsfolgen im Ausland richten sich grun...

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