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Beförderungsleistungen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Begriff

Beförderungsleistungen sind sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG, bei denen der Unternehmer Gegenstände oder Personen befördert. Der Ort einer Beförderungsleistung hängt davon ab, was befördert wird und wem gegenüber die Beförderungsleistung ausgeführt wird. Für drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen können sich in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Kernvorschrift für die Bestimmung des Orts einer Beförderungsleistung ist § 3b UStG. Allerdings sind hier nur Personenbeförderungen (gegenüber Unternehmern sowie auch Nichtunternehmern) und Güterbeförderungen gegenüber Nichtunternehmern geregelt. Güterbeförderungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen sind nach § 3a Abs. 2 UStG regelmäßig dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. Steuerbefreit sind drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG, dies gilt aber nur insoweit, wie die Leistung an den Versender oder Empfänger der Gegenstände erbracht wird; Unterfrachtführer sind in bestimmten Fällen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

1 Überblick über die verschiedenen Beförderungsleistungen

Eine Beförderungsleistung setzt voraus, dass der Hauptzweck der Leistung auf die Beförderung von Personen oder von Gegenständen (Sachen oder Tiere) gerichtet ist. Stellt die Beförderung nur eine unselbstständige Nebenleistung zu einer anderen Leistung dar (z. B. ein Unternehmer transportiert einen Gegenstand, den er an den Kunden liefert, gegen Sonderentgelt zum Kunden), ist die Beförderung Bestandteil der ihr zugrunde liegenden Hauptleistung bzw. eine Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt.[1]

Systematisch sind Beförderungsleistungen sonstige Leistungen des Unternehmers i. S. d. § 3 ...

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