Rz. 17

Für die Person des Lieferers bestimmt § 6b Abs. 1 UStG, dass dieser ein Unternehmer sein muss. Da er einen Gegenstand des Unternehmens zu befördern oder versenden hat, muss er im Rahmen seines Unternehmens handeln. Abschn. 6b.1 Abs. 11 UStG stellt klar, dass der liefernde Unternehmer auch im Drittland ansässig sein kann, sofern er denn in einem anderen Mitgliedstaat (als dem Bestimmungsmitgliedstaat, Rz. 20) für Zwecke der USt registriert ist.

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