Rz. 18

Bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung der Gegenstände des Unternehmens im Abgangsmitgliedstaat muss eine Vereinbarung mit mindestens einem späteren Erwerber vorliegen, in welcher geregelt wird, dass dieser nicht bei Beendigung der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat die Verfügungsmacht an den Gegenständen erhält, sondern zu einem späteren Zeitpunkt.

[1]

Dies ergibt sich aus der Formulierung einer "bestehenden Vereinbarung". Zwar ist keine Schriftform vorgeschrieben, jedoch ist diese zum Zwecke eines späteren Nachweises zu empfehlen. Für ausreichend hält Abschn. 6b.1 Abs. 3 S. 2 UStAE einen (Rahmen-)Vertrag, der die Modalitäten bestimmt, unter denen der Erwerber zur Entnahme der im Bestand des Lagers befindlichen Waren berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.

Eine weitere Rechtsfolge aus der Vereinbarung ist, dass das Befördern bzw. Versenden nichts weiter auslöst. Insbesondere liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen weder im Ausgangsmitgliedstaat noch folgerichtig im Bestimmungsmitgliedstaat vor.[2]

Ergibt sich aus der Vereinbarung, dass die Verfügungsmacht bereits im Zeitpunkt des Beförderns oder Versendens verschafft wird, treten die Rechtsfolgen des § 6b Abs. 2 UStG nicht ein.[3]

Vielmehr liegt im Zeitpunkt des Beförderns oder Versendens im Abgangsmitgliedstaat eine innergemeinschaftliche Lieferung des Lieferers und ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Abnehmers vor. Auch eine kurzfristige Zwischenlagerung würde zu keinem anderen Ergebnis führen.[4]

[1] Körner, UR 2019, 873.
[3] Abschn. 6b.1 Abs. 3 S. 1 UStAE, Rz. 13.

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