Rz. 20

Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Nr. 2 UStG, wonach der Lieferer in dem Bestimmungsmitgliedstaat weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zielt m. E. lediglich auf das Erfordernis hin, dass der Lieferer im Bestimmungsmitgliedstaat nicht bereits unter einer Steuernummer für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist. Kontakte zum BZSt z. B. aufgrund des Vergütungsverfahrens sind unschädlich.

Dahingehend problematisch könnte es sein, wenn das Konsignationslager durch den Lieferer (Konsignant) im Bestimmungsmitgliedstaat betrieben wird und den Charakter einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte[1] hätte. Dies wäre der Fall, wenn das Lager mit dort tätigem Personal für andere entgeltliche Umsätze verwendet werden würde. § 6b UStG könnte dann nicht angewendet werden. Würde das Lager ausschließlich als Konsignationslager genutzt werden, würden sich keine Umsätze des Konsignanten dort ergeben, dann wäre der umsatzsteuerrechtliche Charakter einer Betriebsstätte auch nicht gegeben.[2]

 

Rz. 21

Unklar erscheint, was in diesem Zusammenhang mit der Formulierung in Abschn. 6b.1 Abs. 2 S. 3 UStAE gemeint ist, wenn von einem eigenen oder angemieteten Lager (im Bestimmungsmitgliedstaat) die Rede ist, dass durch eigenen Mittel (also Mitteln des Lagers, z. B. durch im Bestimmungsmitgliedstaat tätiges Personal) betrieben wird. Es handelt sich dann doch bereits um eine Betriebsstätte i. S. d. Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE bzw. Abschn. 6b.1 Abs. 2 S. 1 UStAE, wenn mit dem Wort "betreiben" Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG gemeint sind. Ansonsten müsste der Begriff "betreiben" näher erläutert werden.

[2] So auch Sterzinger, UR 2020, 1; Meyer-Burow/Connemann, UStB 2019, 271; Huschens, NWB 2019, 1893.

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