Rz. 48

Wenn ein Bauunternehmer auftragsgemäß ein Gebäude auf fremdem Boden errichtet und dabei selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet, erbringt er eine Werklieferung i. S. d. § 3 Abs. 4 S. 2 UStG. Durch die Verbindung des Gebäudes mit dem Grund und Boden wird der Eigentümer des Grund und Bodens (Bauherr) gem. §§ 94, 946 BGB bürgerlich-rechtlicher Eigentümer der in sein Grundstück eingebrachten Sachen.[1] Der Eigentumsübergang bezieht sich dabei auf das Gebäude einschließlich dessen wesentlicher Bestandteile.

Der Bauunternehmer erbringt dem Auftraggeber grundsätzlich eine einzige, einheitlich zu beurteilende Werklieferung des gesamten Gebäudes. Für die Beurteilung als Werklieferung ist in den Fällen des § 3 Abs. 4 S. 2 UStG nach dessen Wortlaut keine Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands erforderlich. Das Gesetz stellt stattdessen darauf ab, dass Gegenstände mit dem Grund und Boden (Grundstück) fest verbunden werden. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend muss es sich dabei um das Grundstück eines anderen (Auftraggeber, Besteller) handeln.

Mit dem Grundstück fest verbundene Sachen gehören zu den wesentlichen Bestandteilen i. S. d. §§ 93, 94 BGB (insbesondere Gebäude). Wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden auch solche des Grundstücks.

Unter § 3 Abs. 4 S. 2 UStG fallen danach alle Arbeiten von Unternehmern, die Gegenstände fest mit einem Grundstück oder Gebäude verbinden:

  • Erstellung eines Gebäudes auf fremdem Grundstück durch Bauunternehmer,
  • Einbau von Fenstern und Türen durch einen Tischler,
  • Einbau von Heizungs- oder Warmwasseranlagen durch einen Klempner sowie
  • Einbauküchen durch ein Küchencenter.
  • Ein Gartenbaubetrieb erstellt eine Gartenanlage. Dazu richtet er das Gelände her (düngt, pflügt um), setzt selbst gezogene Bäume, Sträucher und Pflanzen ein und legt Wege an.
  • Dies gilt sowohl bei Errichtung des Gebäudes als auch bei späteren Reparaturarbeiten.
 

Rz. 49

Teilfertige Arbeiten, die ein Bauunternehmer auf dem Grundstück eines Auftraggebers (Bauherrn) errichtet hat, können Gegenstand eines Leistungsaustauschs zwischen dem Bauunternehmer (Auftragnehmer) und einem Dritten sein. So kann z. B. ein Bauunternehmer im Rahmen der Einstellung seiner Tätigkeit noch nicht fertig gestellte Arbeiten auf fremdem Grund und Boden an einen Erwerber seines Unternehmens liefern.

  • Zur Frage der Aufteilung einer Gebäudelieferung bei Nutzung zu unterschiedlichen (steuerpflichtigen und steuerfreien, zum Vorsteuerausschluss führenden) Umsätzen s. § 3 Abs. 1 UStG Rz. 36ff.;
  • zum Umfang der Werklieferung beim Verkauf des Grundstücks im Zustand der Bebauung durch den Besteller unter Übernahme der bestehenden Bauverträge durch den Grundstückserwerber s. § 3 Abs. 1 UStG Rz. 88d.

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