Rz. 69

Abbrucharbeiten

Abbrucharbeiten eines Unternehmers stellen sonstige Leistungen dar. Hat der Abbruchunternehmer aber nicht nur die Abbrucharbeiten auszuführen, sondern kann auch die werthaltigen Abfallstoffe behalten und verwerten, liegt ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG vor. Darüber hinaus wird eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, nämlich die Lieferung des Metallschrotts, ausgeführt, wenn der Erwerber (der Abbruchunternehmer) dieser Lieferung einen Wert beimisst, den er bei der Festlegung des Preises, zu dem er die Abbrucharbeiten anbietet, berücksichtigt.[1] Voraussetzung für die Steuerbarkeit der Lieferung ist allerdings, dass der Auftraggeber der Abbruchleistung Unternehmer ist und das abzubrechende Bauwerk sich im Rahmen seines Unternehmens befindet.

 

Rz. 70

Abtretung von Lieferansprüchen

Die Abtretung eines Anspruchs auf Lieferung sowie der Verzicht auf Lieferansprüche stellen sonstige Leistungen dar, weil hier tatsächlich keine Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft, sondern lediglich Forderungen (Lieferansprüchen) Gegenstand des Umsatzgeschäfts sind.[2]

 

Rz. 71

Angelteiche

Die Umsätze aus dem Betrieb eines Angelteichs durch Erteilung einer Angelerlaubnis (Verkauf von Angelkarten) enthalten kein Lieferungselement im Umfang der geangelten Fische, sondern ihnen liegen ausschließlich sonstige Leistungen zugrunde. Daran ändert auch nichts, wenn der Unternehmer den Fischbesatz in seinen Teichen entsprechend den Zahlungen der Leistungsempfänger erhöht.[3] Diese Umsätze sind deshalb auch nicht teilweise (im Umfang der geangelten Fische) nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG begünstigt.

 

Rz. 72

Aufzucht von Pflanzen

Ein Unternehmer (A), der neben Pflanzenzucht den Handel mit Pflanzen betreibt, gibt Samen und Pflanzen anderen Unternehmern "in Kost", die den Samen und die Pflanzen auf ihren Grundstücken auszusäen bzw. einzusetzen, die heranwachsenden Pflanzen zu pflegen und nach Abruf an A gegen Zahlung eines Entgelts auszuhändigen haben. In der Hingabe des Samens ist, weil die Kostnehmer Samen erhalten und Pflanzen zurückgeben, eine Lieferung zu erblicken. Die Rückgabe der erzeugten Pflanzen durch die Kostnehmer an A ist dementsprechend ebenfalls als Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG zu beurteilen. Soweit dagegen A den Kostnehmern fertige Pflanzen übergeben hat, hat sich der hingegebene Gegenstand bei den Kostnehmern in seinem Wesen nicht verändert. Die zwischen A und den Kostnehmern abgeschlossenen Verträge haben wirtschaftlich gesehen die Übernahme von Pflegemaßnahmen, mithin "sonstige Leistungen" i. S. d. Umsatzsteuerrechts, zum Gegenstand. Eine Lieferung des A ist in diesem Fall nicht feststellbar.[4]

Bahncard (§ 3 Abs. 9 UStG Rz. 18)

 

Rz. 73

Bedienungsanleitungen

Bei der Erarbeitung urheberrechtlich geschützter technischer Dienstvorschriften (Benutzungsunterlagen) stellt die Überlassung des Manuskripts oder druckfertiger Vorlagen zur Verwertung – z. B. zur Vervielfältigung – lediglich eine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung dar, die in der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte besteht und nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt ist. Wird jedoch vertraglich neben der Erarbeitung einer Dienstvorschrift auch die Lieferung der benötigten Exemplare dieses Werks vereinbart, liegt eine einheitliche Hauptleistung (Lieferung) vor, in der die Erarbeitung der Dienstvorschrift als unselbstständige Nebenleistung aufgeht. Auf diese Lieferung ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage des UStG ebenfalls der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

 

Rz. 74

Bestellschein

Ein Bestellschein, mit dem sich der Besteller zum Bezug einer Zeitschrift verpflichtet, ist nicht Objekt einer Lieferung. Der Bestellschein ist nur ein Beweismittel.[5] Seine (entgeltliche) Überlassung an einen Dritten ist eine auf die Übertragung des Rechts auf Belieferung gerichtete sonstige Leistung

 

Rz. 75

Bodenausbeuteverträge

Verträge zur Gewinnung von Sand, Kies, Torf, Kohle, Gas, Obst und dgl. sind i. d. R. als Pachtverträge zu behandeln, die zu sonstigen Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG führen. Es können aber auch Kaufverträge vorliegen, die steuerpflichtige Lieferungen zur Folge haben.

 

Rz. 76

Datenverarbeitung

Der Verkauf von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern mit einem Anleitungshandbuch an Endabnehmer (Anwender) wird von der Finanzverwaltung[6] als Lieferung beurteilt. Bei der Überlassung nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst, nimmt die Finanzverwaltung[7] eine sonstige Leistung an, die in der Überlassung des Know-how zur Benutzung besteht. Soweit (auch) eine urheberrechtliche Verwendung – z. B. Vervielfältigung und Verbreitung des Programms oder einzelner Programmteile – vereinbart ist, stellt diese nach Auffassung der Verwaltung im Regelfall nur eine Nebenleistung zur Überlassung des Know-how dar. Der Umsatz sei deshalb im A...

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