Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschaffung der Verfügungsmacht; Wert der Gegenleistung beim Tausch

 

Leitsatz (NV)

1. Der Annahme einer Lieferung von Baumaterial an einen Grundstückseigentümer steht nicht entgegen, daß bei diesem durch den Einbau des Baumaterials gemäß §§ 94, 946 BGB das bürgerlich-rechtliche Eigentum entstanden ist. Die Begründung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums kraft Gesetzes hindert nicht die Annahme, daß dem Grundstückseigentümer Verfügungsmacht i. S. des § 3 Abs. 1 UStG 1973 verschafft worden ist, denn hierfür wird nicht die Verschaffung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums vorausgesetzt, maßgebend ist vielmehr die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309; vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311; und vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233).

2. Zwischen den Beteiligten an einem Darlehensvertrag besteht hinsichtlich der Überlassung des Darlehenskapitals und der Verpflichtung zur Rückerstattung kein Leistungsaustauschverhältnis.

3. Es ist verfehlt, bei der Annahme eines Tausches oder eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 10 Abs. 3 Satz 2 UStG 1973) den Wert der Gegenleistung nach dem Wert der Leistung zu bemessen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686).

 

Normenkette

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 3 S. 2; BGB §§ 94, 946

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 66

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