Rz. 9

Mit der Regelung des § 18c UStG soll eine effektive Kontrolle der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge[1] an Abnehmer ohne USt-IdNr. – i. d. R. also an Nichtunternehmer – verwirklicht werden.[2] Bei der Lieferung dieser Gegenstände bedarf es deshalb einer Sonderregelung, weil bei ihnen die Besteuerung im Bestimmungsland der Lieferung des Fahrzeugs erfolgen soll.[3] Das stellt eine Abweichung von dem gesetzlichen Regelfall des europäischen Umsatzsteuerrechts im Binnenmarkt dar, wonach bei der Umsatzbesteuerung von Endverbrauchern (Nichtunternehmer)[4] das Ursprungslandprinzip gilt, mithin also die Besteuerung im Staat der Ausführung der Leistung erfolgt. Erwirbt demnach ein Abnehmer ohne USt-IdNr. ein neues Fahrzeug von einem Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat, so gilt ein besonderes Verfahren.

 

Rz. 10

Der Begriff des "neuen Fahrzeugs" umfasst Landfahrzeuge, Schiffe (Boote) und Luftfahrzeuge (Rz. 23f.). Da neue Fahrzeuge stets – demnach auch beim Erwerb durch einen Endverbraucher – bei grenzüberschreitenden Lieferungen umsatzsteuerlich unbelastet im Ursprungsland an den Leistungsempfänger gelangen, muss die Besteuerung in der Europäischen Union durch anderweitige Kontrollen sichergestellt werden. Bei Lieferungen zwischen Unternehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten mit USt-IdNr. greift das besondere Verfahren der innergemeinschaftlichen Lieferungen und die hierzu erforderlichen Angaben sind über die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen und die ZM nach § 18a UStG abgleichbar. Gerade die verpflichtend abzugebenden ZM ermöglichen auch einen elektronischen Abgleich der Leistungen von Unternehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten. Demnach dient die in Deutschland verpflichtend abzugebende Mitteilung nach der FzgLiefgMeldV i. V. m. § 18c UStG dem Kontrollbedürfnis anderer Mitgliedstaaten, denn hier werden Informationen weitergegeben, welche für die Überprüfung der Erklärung des "innergemeinschaftlichen Erwerbs" durch Nichtunternehmer in diesen Staaten erforderlich sind. Insoweit setzt § 18c UStG auch keine Erfüllung der Gegenseitigkeit durch andere Mitgliedstaaten voraus.[5] Im Inland – mithin beim Erwerb aus einem anderen Staat durch einen Nichtunternehmer – soll die Durchsetzung des innergemeinschaftlichen Erwerbs jedenfalls bei Kfz durch die Mitteilungspflichten der Zulassungsstellen nach § 18 Abs. 10 UStG sichergestellt werden.

 

Rz. 11

Ist der Erwerber eines neuen Fahrzeugs ein Abnehmer ohne USt-IdNr., dann ist ein Abgleich der Daten zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Umsätzen wesentlich schwerer. Dieser Empfängerkreis umfasst grundsätzlich nur Endverbraucher, denn Unternehmer – sofern sie unternehmerisch tätig sind – und juristische Personen benötigen in jedem Fall eine USt-IdNr. für den Erwerb neuer Fahrzeuge. Ein leistender Unternehmer muss zwar auch solche Leistungen an Abnehmer ohne USt-IdNr. in einem anderen Mitgliedstaat in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen angeben, in der ZM ist das aber gem. § 18a Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht erforderlich. Dies stellt keine Vergünstigung dar, sondern beruht schlicht darauf, dass ohne USt-IdNr. des Leistungsempfängers ohnehin kein Datenabgleich erfolgen kann, eine dahin gehende Erklärung wäre folglich nutzlos (§ 18a UStG Rz. 62). Im Übrigen kann in einer ZM ohne USt-IdNr. des Abnehmers gar keine Meldung vorgenommen werden.

 

Rz. 12

Die unionsrechtliche Vorgabe (Rz. 10) in Art. 254 MwStSystRL verlangt, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, dass der Lieferant die erforderlichen Informationen mitteilt und die Festsetzung der Besteuerung im Bestimmungsland überprüft werden kann. Eine Sicherstellung der Umsatzbesteuerung im Inland erfolgt nach der deutschen Regelung über die nach § 18 Abs. 10 UStG erforderlichen Kontrollmitteilungen der Zulassungsstellen und über die Teilnahme am Informationsaustausch nach der Zusammenarbeits-Verordnung (Rz. 15). Eine Meldepflicht nach einer Rechtsverordnung gem. § 18c UStG – wie sie seit dem 1.7.2010 gilt[6] – schafft vor allem zusätzliche Kontrollmöglichkeiten für die Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten, sie erhöht aber den Verwaltungsaufwand für Unternehmer und die deutschen Finanzbehörden. Im Ergebnis besteht für Unternehmer die Verpflichtung zur Abgabe einer weiteren "Steueranmeldung"[7], die Finanzbehörden haben diese Daten dann zu speichern und vorzuhalten.

[1] Vgl. zum Begriff und zur Definition in § 1b UStG; gemeint sind Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge; bei den praxisrelevanten Kfz dürfen Neufahrzeuge weniger als 6.000 km Laufleistung oder weniger als sechs Monate seit der ersten Zulassung vorweisen; Rz. 23f.
[2] So Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18c UStG Rz. 11.
[3] Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18c UStG Rz. 4.
[4] Vgl. zum Begriff in Rz. 11.
[5] BR-Drs. 85/09, 3; Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18c UStG Rz. 13.
[6] Vgl. zur Umsetzung in Abschn. 18c.1 UStAE.
[7] Vgl. allgemein zum Umfang der umsatzsteuerrechtlichen...

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