Rz. 57

In einer ZM sind gem. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG sämtliche im Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen aufzuführen. Nach § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Warenlieferung i. S. dieser Vorschrift eine innergemeinschaftliche Lieferung i. S. d. § 6a Abs. 1 UStG mit Ausnahme der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. Gleichgestellt ist dem nach § 18a Abs. 6 Nr. 2 UStG eine innergemeinschaftliche Lieferung i. S. d. § 6a Abs. 2 UStG (Rz. 70ff.), mithin das einer Lieferung gleichgestellte innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstands. Seit dem 1.1.2020[1] ist dem zusätzlich gemäß § 18a Abs. 6 Nr. 3 UStG eine Beförderung oder Versendung i. S. d. § 6b UStG Abs. 1 oder 4 oder ein Erwerberwechsel nach § 6b Abs. 5 UStG[2] gleichgestellt. Das sind die seit dem 1.1.2020 geltenden Sonderregelungen für grenzüberschreitende Lieferungen in Konsignationslager (Rz. 77).

 

Rz. 58

Führt ein Unternehmer nun derartige innergemeinschaftliche Warenlieferungen aus, dann hat er in seiner ZM im Zusammenhang mit der Aufzeichnung der jeweiligen USt-IdNr. seines Abnehmers die diesem zuzurechnende Summe der Bemessungsgrundlagen für den betreffenden Meldezeitraum zu vermerken. Anzumerken ist, dass der Name des Abnehmers nicht aufgezeichnet wird; dieser kann nur aus der von ihm verwendeten USt-IdNr. identifiziert werden. Mit diesen Angaben entsteht dann eine verdichtete Aufzeichnung, die es dem Mitarbeiter der ausländischen Finanzbehörde unter Heranziehung der Steueranmeldungen der jeweiligen Abnehmer ermöglicht, in einem Meldezeitraum jedenfalls die Höhe der Eingangsumsätze "seines" Unternehmers mit den Leistungen eines konkreten deutschen Unternehmers abzugleichen. Die ausländische Finanzbehörde sieht daraus aber weder die Höhe des einzelnen Umsatzes noch die Anzahl der Einzelumsätze, zur Erlangung dieser Angaben bedarf es eines Einzelauskunftsersuchens in den anderen Mitgliedstaat (Rz. 182).

 

Rz. 59

Anzumerken ist, dass die Eingabe dieser Angaben auf einen ersten Blick zwar einfach erscheint, problematisch wird es für den Unternehmer aber – auch wegen der Verkürzung des Meldezeitraums – insbesondere dann, wenn er die USt-IdNr. seines Abnehmers nicht kennt und dieser sie ihm auch nicht bekannt gibt[3]; hier wird der Unternehmer schon bei der elektronischen Eingabe seiner unvollständigen Angaben scheitern, denn das System des BZSt akzeptiert solche (unvollständigen) Angaben nicht. Im Hinblick auf dieses für den Unternehmer nur schwer lösbare Dilemma lässt sich hier nur die Empfehlung ausbringen, dass Leistungen in andere Mitgliedstaaten erst ausgeführt werden sollten, wenn die USt-IdNr. des Abnehmers vorher bekannt und geprüft ist.[4] Da dies auch aus anderen sachlichen Gründen dringend geboten erscheint – z. B. zwecks Geltung des Gutglaubensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG[5] –, führt m. E. für den ordentlichen und vorsichtigen Unternehmer kein Weg an dieser "Bedingung" der Erbringung einer Leistung vorbei. Die USt-IdNr. ist damit sozusagen ein unverzichtbarer Bestandteil jeder innergemeinschaftlichen Lieferung und sonstigen Leistung, eventuelle Versäumnisse können sich für den Leistenden hier später als "teuer" erweisen.

 

Rz. 60

Für die Verpflichtung zur Abgabe einer ZM kommt es bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nur darauf an, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG vorliegt, es ist nicht erforderlich, dass diese Lieferung auch tatsächlich steuerfrei ist.[6] Diese zunächst befremdlich erscheinende Konsequenz ist darauf zurückzuführen, dass § 18a Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht auf § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG verweist, der die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen anordnet, sondern nur auf § 6a Abs. 1 UStG, der lediglich die Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung zum Inhalt hat. Letztlich ist dieses Ergebnis aber auch unionsrechtlich folgerichtig, denn die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland ist nicht von der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Inland abhängig.[7] Liegen demnach die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht vor, z. B. weil es am Vorliegen der Voraussetzungen des Buch- und Belegnachweises nach §§ 17a, 17c UStDV fehlt, dann ist dieser innergemeinschaftliche Umsatz gleichwohl in der ZM anzugeben. Das ist konsequent, weil die gelieferten Gegenstände dennoch in dem Empfängerland den Vorschriften der Erwerbsbesteuerung unterliegen und schon deshalb eine Kontrollmöglichkeit erforderlich ist.

 

Rz. 61

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen i. S. dieser Vorschrift sind auch die Lieferungen pauschalierender Land- und Forstwirte, für welche die Steuer gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen bestimmt wird, sofern für den betreffenden Umsatz die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.[8]

 

Rz. 62

Keine ZM müssen gem. § 18a Abs. 4 UStG Kleinunternehmer, für deren Umsätze Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, abgeben.[9] Diese Unternehmer führen keine innergemeinsc...

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