Rz. 615

Die vorstehende Fassung der Nr. 45 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 45 der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[3] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "aus Position 3101", jetzt lautet er "aus Position 3101 00 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[4]

Die Vorschrift entspricht materiell-rechtlich der v. 1.1.1980 bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 39 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 45 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[5]

 

Rz. 616

Im Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen v. 20.11.2002[6] war u. a. vorgesehen, die Nr. 45 der damaligen Anlage des UStG aufzuheben. Die Bundesregierung hatte die Aufhebung der Steuerermäßigung für die natürlichen Düngemittel mit dem Abbau von Steuervergünstigungen im Umsatzsteuerrecht und gleichzeitig mit einer Steuervereinfachung sowie der Sicherung der Steuerbasis begründet.[7] Von der Besteuerung dieser Düngemittel mit dem allgemeinen Steuersatz wären insbesondere Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, betroffen gewesen. Diesem Gesetzentwurf hat allerdings der Bundesrat die Zustimmung verweigert, sodass er nicht Gesetz geworden ist.

 

Rz. 616a

Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze[8] ist das Unionsrecht mWv 6.4.2022 hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Steuersätze umfassend neu gefasst worden. Den EU-Mitgliedstaaten ist ein größerer Spielraum eingeräumt worden, ermäßigte und stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze anzuwenden (§ 12 UStG Rz. 91 und 106i ff.). Unter anderem können die EU-Mitgliedstaaten ab dem 6.4.2022 Steuerermäßigungen auf die Lieferung bestimmter chemischer Schädlingsbekämpfungsmittel und chemischer Düngemittel anwenden. Laut Frage 39 einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie beabsichtige, den USt-Satz auf die Lieferung von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln und chemischen Düngemitteln abzusenken, ggf. auf welchen ermäßigten USt-Satz und welche Steuermindereinnahmen sich daraus ergeben würden. Die Bundesregierung antwortete, derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten USt-Sätze initiiert werden soll.[9]

Zu den Steuermindereinnahmen läge der Bundesregierung keine Bezifferung vor.

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[3] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[4] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v. 13.12.2006, a. a. O.
[5] BMF v. 5.8.2004, BStBl I 2004, 638, Rz. 142–144, anzuwenden ab 1.8.2004.
[6] Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –, BT-Drs. 15/119, BR-Drs. 866/02.
[7] Widmann, UR 2003, 9.
[8] ABl EU 2022 Nr. L 107, 1.
[9] Antwort der Bundesregierung v. 15.7.2022 auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 20/2833; siehe hierzu Widmann, UR 2022, 681.

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