Rz. 468

Im Einzelnen fallen unter Nr. 30 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 469

a)

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 1805 00 00 des Zolltarifs).

Hierzu gehört nur Kakaopulver, das nicht gezuckert oder anderweitig gesüßt ist. Es wird durch Pulverisieren von teilweise entfetteter Kakaomasse der Position 1803 gewonnen. Hierher gehört auch Kakaopulver, zu dessen Herstellung Kakaomasse oder Kakaopulver mit Alkalien (Natriumkarbonat, Kaliumkarbonat usw.) behandelt worden ist, um die "Löslichkeit" des Kakaos zu erhöhen ("lösliches Kakaopulver"). Das Gleiche gilt für den Zusatz einer geringen Menge Lecithin (etwa 5 Gewichtshundertteile).

Hierzu gehören nicht Arzneiwaren, bei denen das Kakaopulver nur als Trägerstoff oder Verdünnungsmittel für den arzneilichen Wirkstoff dient (Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs).

 

Rz. 470

b)

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Position 1806 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, die Kakao oder Schokolade enthalten (Ausnahmen s. Rz. 470). Dazu gehören insbesondere

  1. Schokolade und Schokoladewaren, z. B. Schokolade in Blöcken, Schokoladepulver, Schokoladeüberzugsmasse (Kuvertüre), Schokoladewaren, auch mit Creme, Früchten, Likör usw. gefüllt, üblicherweise aufgemacht in Form von Tafeln, Riegeln, Pastillen, Kroketten, Streuseln, Flocken oder in Phantasieformen (Ostereier, Pralinen usw.) oder in Form von Erzeugnissen, die mit Creme, Früchten, Likör usw. gefüllt sind.
  2. kakaohaltige Zuckerwaren (Bonbons, Toffees, Dragees und andere Zuckerwaren der in Rz. 463 genannten Art), wenn sie Kakao enthalten oder mit Schokolade überzogen sind, sowie kakaohaltige Waren der genannten Art, zu deren Herstellung anstelle von Zucker Zuckeraustauschstoffe (z. B. Sorbit) verwendet worden sind (Bonbons und ähnliche Erzeugnisse für Diabetiker);
  3. gezuckertes Kakaopulver;
  4. Gemische von Kakao oder Schokolade mit Milchpulver, Butter oder Rahm, auch gezuckert;
  5. kakaohaltiges Speiseeispulver;
  6. andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, wie z. B. Brotaufstrichpasten, die unter Verwendung von Kakaopulver hergestellt werden und andere Fettstoffe, Zucker und ggf. Mehl oder Stärke enthalten.

Hierzu gehören nicht

  1. kakaohaltige Getränke, nicht alkoholhaltig (Position 2202 des Zolltarifs); sie können jedoch unter Nr. 35 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 551ff.);
  2. alkoholische Getränke, kakaohaltig, z. B. Kakaolikör (Position 2208 des Zolltarifs);
  3. kakaohaltige zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken (Position 2208 des Zolltarifs);
  4. kakaohaltige Arzneiwaren, z. B. Abführschokolade (Position 3003 oder 3004 des Zolltarifs), wenn die kakaohaltigen Lebensmittel oder Getränke lediglich als Trägerstoff, Bindemittel usw. dienen;
  5. Theobromin, ein Akkaloid aus Kakao (Position 2939 des Zolltarifs);
  6. Speiseeis mit beliebigem Gehalt an Kakao (Position 2105 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 516);
  7. Lebensmittelzubereitungen – hauptsächlich zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch – aus Mehl, Grieß, Grütze, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 Gewichtshundertteilen (berechnet auf das vollständig entfettete Erzeugnis) und Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 des Zolltarifs (Milch und Milcherzeugnisse) mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, berechnet auf das vollständig entfettete Erzeugnis (aus Position 1901 des Zolltarifs). Diese Zubereitungen fallen jedoch unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG (Rz. 477ff.);
  8. Erzeugnisse der Position 0403 des Zolltarifs (Buttermilch, saure Milch, saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch einschließlich Rahm), auch wenn sie Kakao enthalten. Diese Erzeugnisse fallen jedoch unter Nr. 4 der Anlage 2 des UStG (Rz. 212).

Mit Lebensmitteln (oder Getränken) gemischte, peroral (d. h. durch den Mund) aufzunehmende arzneilich wirkende Stoffe gehören – ohne Rücksicht auf ihre Aufmachung – nur dann zu den nicht begünstigten Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs, wenn die Lebensmittel (oder Getränke) lediglich als Trägerstoff, Verdünnungsmittel, Bindemittel oder Süßungsmittel für die arzneilich wirkenden Stoffe, vor allem zum Erstellen eines bestimmten Wirkungsgrads oder zur Erleichterung ihrer Aufnahme, dienen.

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