Rz. 209

Im Einzelnen fallen unter Nr. 4 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 210

a)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 0401 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Milch und Rahm, auch pasteurisiert, sterilisiert, homogenisiert oder peptonisiert. Sie können auch tiefgekühlt sein. Hierunter fallen insbesondere:

  1. frische Milch, auch entrahmt;
  2. pasteurisierte Milch, d. h. Milch, deren Haltbarkeit durch Abtöten eines Teils der Bakterien durch Erhitzen verbessert worden ist;
  3. sterilisierte Milch, einschließlich ultrahocherhitzter Milch, d. h. Milch von längerer Haltbarkeit, deren Bakterien durch weitergehendes Erhitzen praktisch vollständig abgetötet worden sind;
  4. homogenisierte Milch, d. h. Milch, bei der die Fettkügelchen der natürlichen Emulsion zerkleinert worden sind, wodurch die Rahmbildung teilweise verhindert wird;
  5. peptonisierte oder pepsinierte Milch, d. h. Milch, deren Verdaulichkeit durch Abbau der Proteine infolge Zusatzes von Pepsin verbessert worden ist;
  6. saure Milch, d. h. zum Gerinnen gebrachte Milch;
  7. fermentierte Milch, d. h. Milch, die durch Einwirkung verschiedener Fermente gewonnen worden ist (z. B. Kefir, Kumys und Joghurt);
  8. Rahm, d. h. die Fettschicht, die sich auf natürliche Weise an der Oberfläche der Milch durch langsames Agglomerieren der Fettkörperchen der Emulsion bildet.

Die Lieferungen sowie der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Frauenmilch sind nach § 4 Nr. 17, § 4b Nr. 3 und § 5 UStG steuerfrei.

 

Rz. 211

b)

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 0402).

Hierzu gehören alle von der Position 0401 des Zolltarifs erfassten Waren (Rz. 210), die durch eine Behandlung eingedickt (z. B. evaporiert) oder auch haltbar gemacht oder gezuckert sind, flüssig, teigartig oder fest (in Blöcken, Pulver oder als Granulat). Milch und Rahm in luftdicht geschlossenen Metalldosen gelten als haltbar gemacht. Zum Erhalt in ihrem normalen physikalischen Zustand kann Milch in Pulverform in geringer Menge Stärke (nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile) zugesetzt sein. Hierunter fallen insbesondere Kondensmilch, Blockmilch, Vollmilchpulver, Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Rahmpulver.

Zu Position 0402 des Zolltarifs gehört beispielsweise auch denaturiertes Magermilchpulver für Futterzwecke (z. B. Magermilchpulver, dem bis zu 10 % Fischmehl oder Luzernemehl zugesetzt worden sind) sowie Molke in Pulverform, der teilweise der Milchzucker entzogen worden ist.

 

Rz. 212

c)

Buttermilch, saure Milch, saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Früchten (einschließlich Fruchtmark und Konfitüren), Nüssen oder Kakao, auch mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol. oder weniger (Position 0403 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Buttermilch und alle Arten fermentierter oder gesäuerter Milch (einschließlich Rahm), insbesondere dickgelegte Milch und dickgelegter Rahm, Joghurt und Kefir. Waren dieser Position können flüssig, pastenförmig oder fest (einschließlich gefroren), eingedickt (z. B. evaporiert oder in Blöcken, Pulver oder als Granulat) oder haltbar gemacht sein. Sie können einen Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, Früchten (einschließlich Fruchtmark und Konfitüren), Nüssen oder Kakao enthalten.

 

Rz. 213

d)

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 0404 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Molke (d. h. die natürlichen Milchbestandteile, die nach dem Entzug des Fettes und des Caseins aus der Milch zurückbleiben) und modifizierte Molke. Hierzu gehört auch Molke in Pulverform, der teilweise der Milchzucker entzogen wurde. Diese Erzeugnisse können flüssig, pastenartig oder fest (auch gefroren), auch eingedickt (z. B. als Pulver) oder haltbar gemacht sein. Sie können auch einen Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln aufweisen.

 

Rz. 214

e)

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette (Position 0405 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. natürliche Butter (aus Kuh-, Ziegen-, Schafs-, Stuten-, Kamel- oder Büffelmilch), frisch oder gesalzen, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen. Hierzu gehört auch Butter, die sehr geringe Mengen von z. B. Küchenkräutern (Kräuterbutter), Gewürzen oder Aromastoffen enthält;
  2. ausgeschmolzene Butter (Butterschmalz), getrocknete (entwässerte) Butter, Butterfett und ranzige Butter.

Die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestags hat die Bundesregierung im Jahr 2006 im Rahmen einer kleinen Anfrage gefragt, ob auch Butter aus Stuten- bzw. Kamelstutenmilch dem ermäßigten oder dem allgemeinen Steuersatz unterliege und wie die Bundesregierung ihre Auffassung hierzu begründe. Die Bundesregierung antwortete, dass sich die Abgrenzung der beg...

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