4.2.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 168

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kap. 2

4.2.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 169

Die vorstehende Fassung der Nr. 2 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 2 der Anlage des UStG. Entsprechend der Terminologie des Zolltarifs ist lediglich das Wort "Schlachtabfall" durch das Wort "Schlachtnebenerzeugnisse" ersetzt worden.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 2 der Anlage 2 des UStG enthalten verschiedene BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 169a

Die Steuerermäßigung für Fleisch ist seit einigen Jahren politisch umstritten. Bereits im September 2017 kam ein vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenes Klimaschutzgutachten zu dem Ergebnis, dass der große Fleischkonsum in Deutschland, der die hohen Tierbestände fördert, wegen der damit verbundenen Ausdünstungen und Fäkalien für das Klima schädlich sei. Das Umweltbundesamt schlug deshalb bislang vergeblich vor, den ermäßigten Steuersatz für Fleisch, Wurst und Milchprodukte abzuschaffen und diese Waren dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Im Jahr 2019 stellten Agrarpolitiker von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Grüne erneut Überlegungen an, Fleischprodukte sowohl aus Klimaschutzerwägungen als auch aus Tierschutzgründen aus dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes herauszunehmen. Weder unterschiedliche Bundesregierungen noch die gesetzgebenden Körperschaften haben sich allerdings bislang hierzu durchringen können (vgl. im Einzelnen § 12 UStG Rz. 23c).

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.

4.2.3 Allgemeines

 

Rz. 170

Unter Nr. 2 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 2 des Zolltarifs.

 

Rz. 171

Zu den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 des Zolltarifs gehören nur genießbares Fleisch (ganze Tierkörper, Hälften, Viertel, Stücke usw., auch mit anhaftenden inneren Organen oder Fett) sowie genießbare Schlachtnebenerzeugnisse. Waren der Position 0209 (Schweinespeck usw.) gehören auch dann zu Kap. 2 des Zolltarifs, wenn sie nur technisch verwendbar (ungenießbar) sind. Fleisch- und Schlachtnebenerzeugnisse sind genießbar, soweit sie zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Zur Abgrenzung der Genießbarkeit von der Ungenießbarkeit hat der BFH Grundsätze aufgezeigt, die die Verwaltung anwendet (Rz. 185).

 

Rz. 172

Sind die Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung geeignet, so ist es gleichgültig, ob sie tatsächlich zur menschlichen Ernährung oder zu anderen Zwecken (z. B. zu technischen Zwecken) verwendet werden. Die Waren des Kap. 2 des Zolltarifs gelten auch dann als genießbar, wenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden können.

 

Rz. 173

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse sind z. B. Köpfe, Füße, Schwänze (auch abgelöste Fleischteile hiervon), Euter und bestimmte innere Organe (z. B. Lunge, Leber, Nieren, Zunge, Herz – auch als Geschlinge in natürlichem Zusammenhang mit Schlund und Luftröhre –, Hirn, Thymusdrüse (z. B. Kalbsbries), Bauchspeicheldrüse, Milz und Rückenmark). Häute gehören nur dazu, wenn sie im Einzelfall zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Dies ist z. B. bei der Verwendung von Schweineschwarten als Bindemittel für Fleischkonserven oder zur Herstellung gerösteter Schweineschwarte, einem Snack-Artikel, der Fall. Ansonsten gehören Häute zur Position 4101 und fallen nicht unter die Begünstigung. Rohe Häute und Felle (aus Position 4101 des Zolltarifs) waren jedoch nach Nr. 41 der Anlage 1 des UStG 1967/1973 bis zum 31.12.1979 begünstigt (Rz. 598). Genießbares sog. K3-Fleisch (Herz, Lefzen, Maul- und Schlundfleisch, Pansen) wird von der FG-Rechtsprechung den genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen zugerechnet und fällt damit unter die Steuerermäßigung.[1]

Das FG Hamburg[2] beurteilt getrocknete Rinderohren und Dörrfleisch von der Speiseröhre des Rindes, die als Tierfutter vermarktet werden, als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Position 0210 des Zolltarifs), wenn sie keine Anzeichen dafür aufweisen, dass sie verfault, verschimmelt oder sonst verdorben sein könnten.

 

Rz. 174

Zu Kap. 2 des Zolltarifs gehören nur frische, gekühlte, gefrorene, gesalzene, in Salzlake befindliche, getrocknete oder geräucherte Waren. Zubereitungen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen (Schlachtabfall) (Positionen 1601 bis 1603 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 28 der Anlage 2 des UStG (Rz. 445ff.).

 

Rz. 175

Zu Kap. 2 des Zolltarifs gehören nicht

  1. Fleisch von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren (Kap. 3 oder 16 des Zolltarifs); es kann jedoch unter Nr. 3 oder 28 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 188ff. und Rz. 442ff.)...

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