Rz. 597

Die vorstehende Fassung der Nr. 41 der Anlage 2 des UStG beruht auf Art. 18 Nr. 20 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001[1], der die Nr. 41 der damaligen Anlage des UStG mWv 1.1.2002 änderte. Hierdurch wurde die geänderte Einordnung von bestimmten Süßstoffen in den Zolltarif berücksichtigt. Das bisherige Zitat "Unterposition 2824 60" wurde durch das Zitat "Unterposition 2106 90" ersetzt. Materiell-rechtliche Änderungen sollten nach Auffassung des Gesetzgebers hiermit nicht verbunden sein. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwar die überwiegende Zahl der Süßstoffe, die D-Sorbit mit Zusätzen von Saccharin oder dessen Salzen enthalten, in die Unterposition 2106 90 des Zolltarifs einzureihen sind, jedoch nicht alle derartigen Süßstoffe. Einige dieser Süßstoffe können weiterhin in die Unterposition 2824 60 einzureihen sein.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 41 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 598

Bis zum 31.12.1979 waren nach Nr. 41 der damaligen Anlage des UStG rohe Häute und Felle begünstigt. Die Steuerermäßigung für rohe Häute und Felle wurde durch das UStG 1980 v. 26.11.1979[3] ersatzlos gestrichen, weil die bis dahin begünstigten Erzeugnisse kaum noch in landwirtschaftlichen Betrieben anfielen und deshalb nicht mehr als landwirtschaftliche Erzeugnisse angesehen werden konnten. Die Begünstigung war somit von der gesetzgeberischen Konzeption, die der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände zugrunde liegt (Rz. 19ff.), nicht mehr gedeckt. Außerdem werden rohe Häute und Felle fast ausschließlich an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer geliefert, sodass die bisherige Steuerbegünstigung vom belastungsmäßigen Ergebnis kaum Bedeutung hatte.

[1] BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4.
[3] BGBl I 1979, 1953, BStBl I 1979, 654.

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