4.16.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 359

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
16 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten aus Position 1106

4.16.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 360

Die vorstehende Fassung der Nr. 16 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Geringfügige redaktionelle Änderungen (Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten wird gesondert genannt) erfuhr die Vorschrift durch Art. 9 Nr. 16 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999.[2] Es handelte sich lediglich um die Anpassung des Wortlauts der Vorschrift an den geltenden Zolltarif ohne materiell-rechtliche Auswirkung. Die Änderung trat am 1.1.2000 in Kraft.[3]

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 16 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[4]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 12.
[3] Art. 28 Abs. 1 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999, a. a. O.

4.16.3 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 361

Unter Nr. 16 der Anlage 2 des UStG fallen nur die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Waren aus Position 1106 des Zolltarifs.

 

Rz. 362

Hierzu gehören

  1. Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 des Zolltarifs, insbesondere Mehl, Grieß und Pulver von Erbsen, Bohnen oder Linsen, aus dem vor allem Suppen und Püree hergestellt werden (Rz. 287), nicht jedoch Mehl aus Sojabohnen, nicht entfettet (Position 1208 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 380);
  2. Mehl, Grieß und Pulver von Früchten oder Fruchtschalen des Kap. 8 des Zolltarifs (Rz. 290ff.), z. B. Mehl usw. von Bananen, Esskastanien, Mandeln, Datteln, Kokosnüssen und Tamarinden. Dazu gehört auch Mehl aus Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen.
 

Rz. 363

Hierzu gehören nicht

  1. Mehl von Sojabohnen, nicht entfettet (Position 1208 des Zolltarifs), das jedoch unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 380);
  2. Mehl und Grieß von Sagomark sowie von Wurzeln und Knollen der Position 0714 des Zolltarifs (aus Position 1106 des Zolltarifs);
  3. Sagomark (Position 0714 des Zolltarifs);
  4. Mehl von Johannisbrot (Position 1212 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 22 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 408);
  5. Feinschnitt von Hagebutten (Hagebuttenfeinschnitt) (Position 0813 des Zolltarifs), der selbst bei mehlartiger Beschaffenheit kein Mehl von Früchten ist[1], aber wie frische Hagebutten unter Nr. 11 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 306);
  6. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten (Position 2104 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 515);
  7. Lebensmittelzubereitungen, die als Tapiokasago bekannt sind (Position 1903 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 483);
  8. Tamarindenpulver, für den Einzelverkauf zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken aufgemacht (Position 3004 des Zolltarifs).

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