Rz. 17

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in der aktuellen Fassung unterliegen die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Die steuerbegünstigten Gegenstände sind im Einzelnen in der Anlage 2 des UStG aufgeführt. Von der Steuerermäßigung sind jedoch aufgrund des Wortlauts der Vorschrift mWv 1.1.2014 Kunstgegenstände und Sammlungsstücke grundsätzlich ausgenommen. Es verbleiben jedoch auch ab 1.1.2014 noch Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die sich in § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG finden (Rz. 11, Rz. 38, Rz. 647, Rz. 761, Rz. 791). Außerdem ist die Abgabe von Speisen und Getränken, wenn diese als sonstige Leistung anzusehen ist, von der Steuerermäßigung ausgeschlossen[1] (Rz. 6 sowie Rz. 56ff.). Als befristete Unterstützungsmaßnahme für die Gastronomie, die von der Corona-Pandemie ab März 2020 besonders betroffen war, ist der ermäßigte Steuersatz auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurationsdienstleistungen nach zwei Verlängerungen letztlich vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG Rz. 1ff.). Für Land- und Forstwirte, die gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen besteuert werden, hat die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG jedoch keine Bedeutung (§ 12 Abs. 2 UStG Rz. 25).

 

Rz. 18

Der Katalog der begünstigten Gegenstände (Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in Anlage 2 des UStG) umfasst die folgenden Warengruppen:

  1. inländische land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere Vieh, Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Pflanzen (einschließlich Blumen), Gemüse, Früchte, Getreide, natürliche Düngemittel, Brennholz und Holzabfälle (Nrn. 1 bis 11, 13, 18 bis 23, 45 und 48 der Anlage 2 des UStG);
  2. Futtermittel, z. B. Fischmehl, Kleie, Ölkuchen, Melassefutter, Mischfuttermittel und Zusatzfutter (Nr. 37 der Anlage 2 des UStG);
  3. Lebensmittel, und zwar grundsätzlich alle Lebensmittel, auch in zubereiteter Form (ausgenommen lediglich Kaviar, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken). Die Warengruppe der Lebensmittel überschneidet sich mit den land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (z. B. Fleisch, Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Gemüse und Früchte). Zu den begünstigten Lebensmitteln gehören auch natürliches Wasser und bestimmte Milchmischgetränke, nicht dagegen andere Getränke, wie z. B. Frucht- und Gemüsesäfte, Mineralwasser, Limonaden, trinkfertiger Kaffee- und Teeaufguss sowie alkoholische Getränke (Nrn. 12, 14 bis 17, 24, 26, 28 bis 36, 39 bis 43, 46 und 47 der Anlage 2 des UStG). Die Abgabe von Speisen und Getränken, die mWv 27.6.1998 unter bestimmten Voraussetzungen als sonstige Leistung anzusehen ist (Rz. 5f., Rz. 56ff.), unterliegt jedoch in diesem Fall grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz. Dies gilt auch nach Aufhebung der S. 3 und 4 in § 3 Abs. 9 UStG durch Gesetz v. 20.12.2007.[2] Auf die Abgabe von Speisen innerhalb von Restaurationsdienstleistungen ist jedoch befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG Rz. 1ff.);
  4. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, insbesondere Bücher einschließlich Hörbücher, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, Bilderbücher für Kinder, Noten und kartographische Erzeugnisse, Hörbücher, nicht dagegen z. B. Schallplatten, CD, DVD, Kalender, Bilder, Bilddrucke, Werbedruckschriften, Vordrucke und jugendgefährdende Schriften (Nrn. 49 und 50 der Anlage 2 des UStG);
  5. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke einschließlich Sammlerbriefmarken und Sammlermünzen (Nrn. 49 Buchst. f, 53 und 54 der Anlage 2 des UStG, s. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. d. F. bis 31.12.2013, ab 1.1.2014 s. § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG);
  6. Rollstühle für Kranke oder Behinderte sowie orthopädische Hilfsmittel (Nrn. 51 und 52 der Anlage 2 des UStG) sowie ab 1.1.2020 Menstruationsartikel (Nr. 55 der Anlage 2 des UStG).
[1] Bis 28.12.2007 nach § 3 Abs. 9 S. 4 und 5 UStG a. F., ab 29.12.2007, weil es sich auch nach Aufhebung der S. 4 und 5 in § 3 Abs. 9 UStG regelmäßig um nicht begünstigte sonstige Leistungen handelt.
[2] Art. 8 Nr. 10 des Jahressteuergesetzes 2008 v. 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218.

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