Rz. 1

Die geltende Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG geht auf das Gesetz v. 26.6.2013[1] zurück. Hierdurch wurde geregelt, dass die in der Nr. 49 Buchst. f (Sammlerbriefmarken), der Nr. 53 (Kunstgegenstände) und Nr. 54 (Sammlungsstücke) der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen werden. Die Neuregelung ist mWv 1.1.2014 anzuwenden.[2] Dies bedeutet, dass ab 1.1.2014 grundsätzlich alle in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände dem ermäßigten USt-Satz von 7 % unterliegen, allerdings mit Ausnahme der vorbezeichneten Gegenstände, auf die ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden ist (s. jedoch mWv 1.1.2014 § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG). Die Ausnahme der Steuerermäßigung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (einschließlich Sammlerbriefmarken) war aufgrund zwingenden Unionsrechts geboten (§ 12 UStG Rz. 111).

Die bis 31.12.2013 geltende Fassung der Vorschrift beruht auf der Bekanntmachung der Neufassung des UStG v. 21.2.2005.[3] Im Rahmen dieser Neubekanntmachung des Wortlauts des UStG zum 1.1.2005 (UStG 2005) wurde lediglich im Einleitungssatz redaktionell die aus Sicht des Gesetzgebers wohl antiquierte Bezeichnung "vom Hundert" durch die allgemein geläufigere Bezeichnung "Prozent" ersetzt.

 

Rz. 2

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG hat sich ansonsten im Wesentlichen seit der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 durch das UStG 1967 inhaltlich kaum verändert. Eine rein redaktionelle Änderung erfolgte zum 1.1.1980 durch das UStG 1980 v. 26.11.1979.[4] Weil dem UStG v. 1.1.1980 bis zum 31.12.2003 nur eine Anlage angefügt war, wurden ab diesem Zeitpunkt die in der "Anlage des UStG" (bis 31.12.1979: "Anlage 1 des UStG") bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.

 

Rz. 3

Die Anfügung eines Satzes 3 in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980, der den "Verzehr an Ort und Stelle" näher bestimmte, beruhte auf Gesetz v. 14.12.1984.[5] Diese Änderung galt seit dem 1.1.1985. § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 UStG a. F. entsprach dem Wortlaut des § 29 UStDV 1980, der durch Art. 18 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 mWv 1.1.1985 aufgehoben worden ist.

 

Rz. 4

Eine weitere Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG beruhte auf Gesetz v. 25.8.1992[6] und galt seit dem 1.1.1993.[7] Durch die Aufnahme des innergemeinschaftlichen Erwerbs in die Aufzählung der Tatbestände in § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG, auf die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 des UStG (bis 31.12.2003: Anlage des UStG) bezeichneten Gegenstände ausgedehnt. Bis 31.12.1992 war der ermäßigte Steuersatz lediglich auf Lieferungen, Eigenverbrauch und Einfuhren anzuwenden.

 

Rz. 5

Durch Gesetz v. 23.6.1998[8] sind die S. 2 und 3 des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgehoben worden, die die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle von der Steuerermäßigung ausnahmen. Es bleibt jedoch dabei, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle von der Steuerermäßigung ausgenommen ist. Diese Regelung wurde durch das Gesetz v. 23.6.1998 mWv 27.6.1998 in § 3 Abs. 9 S. 4 und 5 UStG a. F. übernommen.

 

Rz. 6

Allerdings wurden die S. 4 und 5 in § 3 Abs. 9 UStG durch Gesetz v. 20.12.2007[9] mWv 29.12.2007 wieder aufgehoben. Diese Maßnahme ging auf die Rechtsprechung des BFH zurück.[10] Nach einer Analyse der EuGH-Rechtsprechung hat der BFH[11] festgestellt, dass § 3 Abs. 9 S. 4 UStG nicht in vollem Umfang EU-richtlinienkonform war.[12] Die Streichung der S. 4 und 5 in § 3 Abs. 9 UStG hatte jedoch keinesfalls zur Folge, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nunmehr dem ermäßigten Steuersatz unterläge. Vielmehr sollen nach der Gesetzesbegründung[13] nunmehr die allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung von Lieferungen einerseits und sonstigen Leistungen andererseits zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes herangezogen werden. Überwiegen die Lieferelemente qualitativ und handelt es sich somit um eine Lieferung von Nahrungsmitteln (insbesondere der sog. Außer-Haus-Verkauf), ist hierauf weiterhin der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Bei einem qualitativen Überwiegen der Elemente einer sonstigen Leistung liegt dagegen eine sonstige Leistung (Restaurationsleistung) vor. Hierauf muss wie bisher grundsätzlich der allgemeine Steuersatz angewendet werden (Rz. 56ff.). Allerdings unterliegen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (Rz. 64c ff.; § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG Rz. 1ff.).

 

Rz. 7

Durch Gesetz v. 15.12.2003[14] ist die sog. Umsatzsteuerlagerregelung mWv 1.1.2004 eingeführt worden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen in ein im Inland belegenes Steuerlager und für die Lieferung von Gegenständen, die sich in diesem Steuer...

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