Rz. 643

Die vorstehende Fassung der Nr. 49 der Anlage 2 des UStG beruht auf Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006.[1] Mit diesem Gesetz ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 49 der Anlage 2 des UStG ist dabei zunächst der Einleitungssatz neu gefasst worden, der bisher wie folgt lautete:

Zitat

Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes – mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht oder die als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen –, und zwar …

Der bisherige Verweis auf § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wurde gestrichen. Die Bundesregierung begründet dies im Regierungsentwurf des JStG 2007[2] damit, dass sich mit der Aufhebung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und dem Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes am 1.4.2003[3] die Hinweispflicht für Gewerbetreibende aus § 15 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes ergebe, auf den nunmehr verwiesen werde.

 

Rz. 644

Außerdem sind durch das JStG 2007[4] – neben Anpassungen an die geänderte Rechtschreibung – auch die Verweise auf den Zolltarif in den Buchstaben a, c, d und f der Vorschrift redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[5] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis auf den Zolltarif in Buchst. a "aus Position 4901, 9705 und 9706", jetzt lautet er "aus Position 4901, 9705 00 00 und 9706 00 00", der Verweis in Buchst. c lautete "aus Position 4903", jetzt lautet er "aus Position 4903 00 00", der Verweis in Buchst. d lautete "aus Position 4904", jetzt lautet er "aus Position 4904 00 00" und der Verweis in Buchst. f lautete "aus Positionen 4907 und 9704", jetzt lautet er "aus Positionen 4907 00 und 9704 00 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich weder durch den geänderten Einleitungssatz (Rz. 643) noch durch die Anpassung der Verweise auf den Zolltarif ergeben. Sämtliche Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[6]

 

Rz. 645

Die vorherige Fassung der Nr. 49 der Anlage 2 des UStG beruhte auf Art. 5 Nr. 36 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2003 v. 15.12.2003[7] und galt v. 1.1.2004 bis 18.12.2006. Bei dieser Änderung handelte es sich auch um eine redaktionelle Anpassung des einleitenden Satzteils der Vorschrift an geänderte Regelungen zum Jugendschutz. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (JgefSchrG) wurde zum 1.4.2003 durch das Jugendschutzgesetz – JuSchG[8] abgelöst. Die Vorschriften zur Kennzeichnung jugendgefährdender Trägermedien sind ab diesem Zeitpunkt in § 15 JuSchG übernommen worden. Neben den Schriften, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften galt, sind auch die Schriften von der Steuerermäßigung ausgenommen worden, die ab 1.4.2003 den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 JuSchG unterliegen.

 

Rz. 646

Der einleitende Satzteil der Vorschrift war zuvor bereits durch Art. 18 Nr. 20 Buchst. d des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001[9] mWv 1.1.2002 geändert worden. Hierbei ist die Formulierung "sowie der Drucke, die für die Werbezwecke eines Unternehmens herausgegeben werden oder die überwiegend Werbezwecken dienen" durch die Formulierung "sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen" ersetzt worden. Es handelte sich um eine redaktionelle Anpassung an den geänderten Zolltarif. Bislang unterschied die Position 4911 des Zolltarifs zwischen Werbedrucken, die für Werbezwecke eines Unternehmens herausgegeben werden, sowie Drucken, die überwiegend Werbezwecken dienen. Diese Unterscheidung wurde aufgegeben. Nunmehr umfasst die Position 4911 des Zolltarifs nur noch Drucke, die überwiegend Werbezwecken dienen.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 49 der Anlage 2 des UStG enthalten verschiedene BMF-Schreiben.[10]

 

Rz. 647

Die damalige Bundesregierung hatte im Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1999 vorgeschlagen, die – nicht dem EU-Recht entsprechenden – Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke abzuschaffen und dementsprechend die Nr. 49 Buchst. f sowie die Nrn. 53 und 54 der damaligen Anlage des UStG zu streichen.[11] Aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses[12] hat der Deutsche Bundestag trotz des entgegenstehenden EU-Rechts entschieden, diese Steuerermäßigungen beizubehalten (§ 12 UStG Rz. 111).

Erst aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens, das die EU-Kommission im Februar 2012 gegen Deutschland angestrengt hat, hat der deutsche Gesetzgeber die Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sa...

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