Rz. 75

Bauträger führen an ihre Kunden typischerweise nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Grundstückslieferungen aus, indem sie schlüsselfertige Gebäude nebst dem dazugehörigen Grund und Boden liefern. Die Verwaltung hat klargestellt, dass die Lieferung einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage durch einen Bauträger unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG dem Nullsteuersatz unterliegt. Dies gilt auch, wenn der Bauträger neben der Auf-Dach-Fotovoltaikanlage auch das Gebäude liefert.[1]

Nach der Verwaltungsauffassung ist die Lieferung der Auf-Dach-Fotovoltaikanlage eine eigenständige Leistung des Bauträgers an seinen Kunden, die dem Nullsteuersatz unterliegt. Somit ist sie keine unselbstständige Nebenleistung der steuerfreien Grundstückslieferung, die das umsatzsteuerliche Schicksal der Grundstückslieferung teilen würde und dann ebenfalls steuerfrei wäre.

 

Rz. 76

Normalerweise sind Bauträger wegen ihrer nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätze nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen ausgeschlossen. Da die Lieferung der Auf-Dach-Fotovoltaikanlage jedoch als eigenständiger Umsatz dem Nullsteuersatz unterliegt, können Bauträger aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung der Auf-Dach-Fotovoltaikanlage insoweit den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die Anwendung des Nullsteuersatzes führt nämlich nicht zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug (Rz. 1). Der Vorsteuerabzug des Bauträgers ist insbesondere aus den Rechnungen für den Bezug der Solarmodule und deren Komponenten, aber auch aus allen anderen Eingangsleistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Lieferung der Fotovoltaikanlage zulässig. Die Lieferung der Solarmodule usw. vom Hersteller/Händler an den Bauträger unterliegt nämlich dem Regelsteuersatz, weil der Bauträger nicht der Betreiber der Anlage ist (Rz. 50ff.).

 

Rz. 77

Der Nullsteuersatz dürfte auch zur Anwendung kommen, wenn der Bauträger eine Fotovoltaikanlage liefert, die nicht auf dem Dach, sondern an der Fassade des Gebäudes installiert wird. Liefert der Bauträger dagegen eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage, scheidet die Anwendung des Nullsteuersatzes aus. In diesem Fall ist das Gebäude ohne die Fotovoltaikanlage nicht vollständig, so dass die Fotovoltaikanlage nicht als eigenständige Leistung betrachtet werden kann.[2]

Die dachintegrierte Fotovoltaikanlage geht in diesem Fall in der nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Grundstückslieferung des Bauträgers an seinen Kunden auf. Ein Vorsteuerabzug des Bauträgers aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der dachintegrierten Fotovoltaikanlage scheidet somit nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus.

[2] So auch Fietz/Mayer, NWB 10/2023, 706, 720.

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