Rz. 17

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Fotovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Stromspeicher, wenn die Fotovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG enthält jedoch eine Fiktion bzw. Vereinfachungsregelung. Danach ist jede Fotovoltaikanlage eine begünstigte Anlage, wenn die installierte Bruttoleistung der Fotovoltaikanlage (Einheit) laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Besteht keine Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister, ist die Vereinfachungsregelung grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. jedoch Rz. 57).

Die Fiktion bzw. Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG gilt nicht für die Frage, wer Betreiber der Anlage ist. Auch für die Frage, ob es sich z. B. bei gelieferten Gegenständen um "wesentliche Komponenten" oder um begünstigte Nebenleistungen zur Lieferung einer Fotovoltaikanlage handelt, findet die Vereinfachungsregelung keine Anwendung (Rz. 23).

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