Rz. 57

Grundsätzlich hat der leistende Unternehmer (Lieferer der Fotovoltaikanlage bzw. deren Komponenten oder Installateur einer Fotovoltaikanlage) nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Damit die zutreffende Anwendung des Nullsteuersatzes in der Praxis handhabbar ist, stellt die Verwaltung an diesen Nachweis keine hohen Anforderungen. Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber einer gesamten Anlage oder von Einzelkomponenten erklärt, dass er Betreiber der Fotovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude (Rz. 22ff.) handelt oder die installierte Bruttoleistung der Fotovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.[1] Der Lieferer ist somit bei Vorliegen dieser Erklärung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Abnehmer tatsächlich als Anlagenbetreiber im Marktstammdatenregister registriert ist. Der Verwaltung kommt es nämlich nicht auf die tatsächliche Eintragung im Marktstammdatenregister an.[2]

Aus Nachweisgründen sollte der Lieferer darauf bestehen, dass die vorstehende Erklärung des Erwerbers schriftlich erfolgt.

 

Rz. 58

Die entsprechende Erklärung des Erwerbers kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB –) erfolgen. Dasselbe gilt für nachträgliche Lieferungen von Batteriespeichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen.[3]

In der Literatur[4] wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Aufnahme der Erklärung in die AGB speziell für Online-Shops hilfreich sei. Denn bei Online-Bestellungen müsse der Kunde regelmäßig vor dem Kauf die AGB durch ein Opt-In-Verfahren bestätigen. Enthielten die AGB in derartigen Fällen z. B. die nachfolgende Klausel, könnte der Händler die Lieferung entsprechender Ersatzteile, Komponenten, Speicher und Solarmodule zum Nullsteuersatz abrechnen:

"Der Käufer bestätigt, dass er der Betreiber einer Fotovoltaikanlage ist, die auf oder in der Nähe von einem begünstigten Gebäude i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG (Privatwohnung, Wohnungen oder öffentliches oder anderes Gebäude, das für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird) installiert ist oder installiert wird oder deren installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird."

 

Rz. 59

Ob eine ausdrückliche oder in den AGB enthaltene Erklärung den Händler (Lieferer) schützt, wenn der Abnehmer (Leistungsempfänger) die Erklärung – aus Unkenntnis oder wissentlich - unzutreffend abgibt, hat die Verwaltung nicht bestätigt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist m. E. jedoch davon auszugehen, dass der Lieferer (Händler) Vertrauensschutz genießt, wenn der Abnehmer (Leistungsempfänger) eine solche Erklärung abgibt. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Händler (Lieferer) positive Kenntnis hat, dass die Erklärung zu Unrecht abgegeben worden ist.[5]

[4] Fietz/Mayer, NWB 10/2023, 706, 716.
[5] So auch Fietz/Mayer, NWB 10/2023, 706, 716.

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