Rz. 15

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 1 UStG ist die Überlassung der in Nr. 49 Buchst. a bis e und der Nr. 50 der Anlage 2 des UStG begünstigt. Somit ist eine in elektronischer Form erbrachte sonstige Leistung begünstigt, wenn die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Erzeugnisses in gedruckter Form (Nr. 49 Buchst. a bis e der Anlage 2 des UStG) bzw. auf physikalischem Träger (Nr. 50 der Anlage 2 des UStG) begünstigt wäre. Auf folgende elektronisch überlassene Erzeugnisse bzw. auf den Zugriff zu diesen Erzeugnissen ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG anzuwenden[1]:

  1. Bücher in elektronischer Form (E-Books), deren Inhalt begünstigten Büchern in Papierform nach Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 des UStG entspricht (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 700ff.);
  2. Antiquarische Bücher, die in gedruckter Form nach Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 des UStG begünstigt sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 704), in elektronischer Form;
  3. Bücher in elektronischer Form mit anteiligen multimedialen und interaktiven Elementen (sog. "enhanced E-Books", vgl. Rz. 8);
  4. Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form (E-Paper, Online-Zeitungen), deren Inhalt Zeitungen und Zeitschriften in Papierform entspricht und die in gedruckter Form nach Nr. 49 Buchst. b der Anlage 2 des UStG begünstigt sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 705ff.);
  5. Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- und Malbücher für Kinder, die in gedruckter Form nach Nr. 49 Buchst. c der Anlage 2 des UStG begünstigt sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 708f.), in elektronischer Form;
  6. Noten, handgeschrieben oder gedruckt, die in Papierform nach Nr. 49 Buchst. d der Anlage 2 des UStG begünstigt sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 770f.), in elektronischer Form;
  7. kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, die in gedruckter Form nach Nr. 49 Buchst. e der Anlage 2 des UStG begünstigt sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 712f.), in elektronischer Form. Kartenmaterial z. B. für Navigationsgeräte soll allerdings nicht begünstigt sein, obwohl kartografische Erzeugnisse in gedruckter Form (z. B. Straßenkarten) nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchst. e der Anlage 2 des UStG begünstigt sind (Rz. 22);
  8. Veröffentlichungen in der Form von Websites, Apps oder anderen Anwendungen, mit oder ohne Downloadmöglichkeiten, auch als Einzelabruf aus einer Datenbank;
  9. Veröffentlichungen mit fortlaufender Ergänzung neuer Einzelbeiträge und unter Einschluss des Zugangs zu Einzelbeiträgen aus solchen Veröffentlichungen;
  10. Zugriff auf Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten (vgl. Rz. 8, 11ff.);
  11. Hörbücher, deren Lieferung usw. auf einem physikalischen Träger nach Nr. 50 der Anlage 2 des UStG begünstigt ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 718ff.), wenn die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches auf elektronischem Weg überlassen wird (vgl. Rz. 9).
[1] Grambeck, MwStR 2019, 438; Sterzinger, UR 2020, 1, 16; Eckert, BBK 3/2020, 126; Hörster, NWB 8/2020, 530; Hidien/Versin, NJW 2020, 721; Prätzler, DB 2020, 241.

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