Rz. 11

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 3 UStG ist begünstigt auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen, oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten (Rz. 8). Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank kann in rein elektronischer Form (z. B. über einen Online-Zugang) oder mittels eines physischen Datenträgers (z. B. CD-ROM, DVD, USB-Stick usw.) erfolgen. Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank stellt stets eine einheitliche Leistung dar.[1] Da § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG keine eigene Definition enthält, was unter einer Datenbank zu verstehen ist, kann zur Begriffsbestimmung auf Ausführungen im UStAE zum Ort der sonstigen Leistung zurückgegriffen werden. Danach ist eine auf elektronischem Weg erbrachte Leistung (Rz. 10) unter anderem auch die Bereitstellung von Datenbanken, wie z. B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen einschließlich der Bereitstellung und Sammlung von Mitgliederprofilen.[2]

Eine "Datenbank" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 3 UStG ist danach eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln zugänglich sind.[3] Der Begriff der "Bereitstellung von Datenbanken" in Abschn. 3a.12 Abs. 3 Nr. 5 UStAE deckt sich somit mit dem Begriff der "Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 3 UStG, weil es Inhalt der jeweiligen Leistung ist, dem Leistungsempfänger (Kunde, Anwender) die Nutzung einer Datenbank zu ermöglichen.

 

Rz. 11a

Erforderlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG ist, dass die Datenbank eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthält und somit primär durch die Bereitstellung begünstigter Werke i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 1 UStG geprägt wird. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Unschädlich für die Begünstigung ist, wenn die Datenbank auch oder nur andere der in Nr. 49 Buchst. a bis e und Nr. 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse (z. B. Noten) in elektronischer Form enthält.[4] Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb der Datenbank sind kein Ausschlusskriterium für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (Rz. 8).

 

Rz. 11b

Datenbanken, die überwiegend andere Elemente als elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, sind nicht begünstigt. Ob andere Elemente als die nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 1 UStG begünstigten überwiegen, beurteilt sich nach der Verwaltungsauffassung sowohl quantitativ als auch qualitativ anhand der in der Datenbank enthaltenen Elemente.[5]

 

Rz. 11c

Hinsichtlich der quantitativen Abgrenzung wird man davon ausgehen können, dass die Bereitstellung des Zugangs zu einer Datenbank dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, wenn mehr als die Hälfte der Inhalte der Datenbank auf nicht begünstigte Elemente entfällt. Diese 50 %-Grenze bezieht sich jedoch auf das vertraglich geschuldete Angebot und nicht auf das individuelle Konsumverhalten des Leistungsempfängers (Nutzers der Datenbank). Wenn z. B. eine Datenbank neben dem Textteil auch Videosequenzen enthält, ist auf das Verhältnis des Textanteils zu diesen Sequenzen abzustellen. Nicht maßgebend ist, ober der konkrete Nutzer überwiegend nur die Videos abruft.[6]

 

Rz. 11d

Bei der qualitativen Abgrenzung kann es möglicherweise zu Konflikten zwischen Finanzamt und Unternehmer kommen. Bei einer solchen Wertung kommt es stets auf die Sicht des jeweiligen Nutzers der Dankbank an. Je nach Nutzergruppe kann es hier zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

 

Rz. 11e

Nicht begünstigt sind auch Datenbanken, die Elemente i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 2 UStG enthalten.[7] Hierbei handelt es sich um Datenbanken, die einerseits jugendgefährdende Inhalte enthalten (Rz. 19f.) oder andererseits Veröffentlichungen enthalten, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken – einschließlich Reisewerbung – dienen (Rz. 21).

 

Rz. 11f

Unschädlich für die Steuerbegünstigung ist, wenn eine Datenbank Werbung enthält, ohne den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 2 UStG zu erfüllen.[8]

Der ermäßigte Steuersatz ist somit anzuwenden, wenn die in der Datenbank enthaltenen Veröffentlichungen weder vollständig noch im Wesentlichen Werbezwecken – einschließlich Reisewerbung – dienen (Rz. 18, Rz. 21). Dies ist der Fall, wenn die Werbung zwar zur Finanzierung der Datenbank beiträgt, nicht aber deren Hauptzweck ist (Rz. 12).

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