Rz. 10

§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG enthält keinerlei Ausführungen dazu, was unter einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung zu verstehen ist. Zur Definition derartiger Leistungen kann jedoch auf die MwSt-DVO[1] zurückgegriffen werden. Danach umfassen "Elektronisch erbrachte Dienstleistungen" i. S. d. MwStSystRL Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden. Die Erbringung derartiger Leistungen erfolgt aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung. Ohne Informationstechnologie wäre die Erbringung derartiger Leistungen nicht möglich.

Der Ort einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG. Ist der Leistungsempfänger danach ein Nichtunternehmer (insbesondere eine Privatperson), wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Ist der Leistungsempfänger dagegen ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).

Nach der Verwaltungsauffassung besteht eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung u. a. in der Bereitstellung von Texten und Informationen. Hierzu gehören z. B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften.[2]

[1] Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates v. 15.3.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge