Rz. 496
Eine weitere umfangreiche inhaltliche Ausfüllung erfährt die Anlage II der MwStSystRL durch Art. 7 und Anhang I der MwStVO.[1] Diese seit dem 1.7.2011 geltende unionsrechtliche Durchführungsverordnung ist als Verordnung der Europäischen Union – im Unterschied zu Richtlinien – in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht[2]; sie ist demnach in Deutschland bei jeder Leistungsortsbestimmung zu beachten; faktisch handelt es sich um geltendes Recht. Zu beachten ist, dass durch die (nachfolgende) DVO 1042/2013 auch Art. 7 MwStVO (leicht) geändert wurde.[3] Diese unionsrechtliche Vorgabe enthält dabei in Art. 7 MwStVO als auch im Anhang I ausführliche Detailregelungen zur Beschreibung dieser Form sonstiger Leistungen. In Art. 7 Abs. 1 MwStVO findet sich folgende Legaldefinition der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, wobei das Unionsrecht durchweg den Begriff der Dienstleistung für die deutsche Terminologie der "sonstigen Leistung" verwendet:
Zitat
"Elektronisch erbrachte Dienstleistungen" i. S. d. Richtlinie 2006/112/EG umfassen Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre.
Rz. 497
In Art. 7 Abs. 2 MwStVO findet sich dann in 6 Unterpunkten eine weitere Beschreibung der einschlägigen Dienstleistungen:
Unter Abs. 1 fällt insbesondere das Folgende:
a) | Überlassung digitaler Produkte allgemein, z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Upgrades; |
b) | Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken, z. B. eine Website oder eine Webpage, vermitteln oder unterstützen; |
c) | von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateninputs des Dienstleistungsempfängers; |
d) | Einräumung des Rechts, gegen Entgelt eine Leistung auf einer Website, die als Online-Marktplatz fungiert, zum Kauf anzubieten, wobei die potenziellen Käufer ihr Gebot im Wege eines automatisierten Verfahrens abgeben und die Beteiligten durch eine automatische, computergenerierte E-Mail über das Zustandekommen eines Verkaufs unterrichtet werden; |
e) | Internet-Service-Pakete, in denen die Telekommunikations-Komponente ein ergänzender oder untergeordneter Bestandteil ist (d. h. Pakete, die mehr ermöglichen als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet und die weitere Elemente wie etwa Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines usw. umfassen); |
f) | die in Anhang I genannten Dienstleistungen. |
Rz. 498
Art. 7 Abs. 2 Buchst. f MwStVO nimmt zusätzlich auf einen Anhang I dieser Verordnung Bezug, wobei dieser Anhang dann (umständlich) jeweils auf die einzelnen Nummern des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) verweist (Rz. 494). Die Regelung "verfeinert" mithin die Begriffsbestimmung der MwStSystRL; danach sind solche elektronisch erbrachten Dienstleistungen:
1. | Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG;
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2. | Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG;
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3. | Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG;
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4. | Anhang II Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG;
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