Rz. 700

Im Einzelnen fallen unter Nr. 49 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 701

a)

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern, ausgenommen

Hierzu gehören durch Text charakterisierte, zur Lektüre (z. B. belehrend, unterhaltend oder wissenschaftlich) oder zum Nachschlagen bestimmte Druckerzeugnisse, auch illustriert. Sie können broschiert, kartoniert, gebunden oder in Loseblatt-Sammlungen vereinigt oder – als Planobogen, gefalzte Druckbogen, Teillieferungen oder Einzelblätter – hierzu bestimmt sein. Sie können auch aus einem einzelnen Blatt bestehen, das einen in sich geschlossenen Text enthält (z. B. Flugblätter, Merkblätter oder mit Versicherungsbedingungen oder Sicherungsvorschriften bedruckte Einzelblätter). Ihr Inhalt ist – wenn Werbezwecke (Rz. 657ff.) nicht in Betracht kommen – ohne Einfluss auf die Einreihung, muss jedoch ein vollständiges Werk oder einen Teil hiervon umfassen. Als Text sind auch in sich zusammenhängende Zahlentabellen anzusehen.

 

Rz. 702

Hierzu gehören z. B.

  1. literarische Werke jeder Art;
  2. Handbücher sowie technische Bücher und Veröffentlichungen;
  3. Bibliografien;
  4. Schulbücher, gedruckte Lernprogramme (auch in Form von bedruckten Papierrollen oder Kärtchen), wie sie im Zuge des programmierten Lernens verwendet werden (vgl. aber Rz. 656), Test- und Prüfungsbogen, bei denen der Text charakterbestimmend ist (z. B. Prüfbogen für Fahrprüfungen);
  5. Wörterbücher, Enzyklopädien und andere Nachschlagewerke, z. B. Bibliotheks- und Museumskataloge sowie Kursbücher, Fahrpläne, Fernsprechbücher (Telefonbücher)[1] einschließlich der sog. "Gelben Seiten", Telexverzeichnisse und Adressbücher, auch wenn sie Inserate und andere werbliche Eintragungen enthalten, nicht jedoch Handelskataloge (Verkaufskataloge), die als Werbedrucke anzusehen sind (Rz. 657ff.);
  6. liturgische Bücher;
  7. wissenschaftliche Dissertationen und Monografien;
  8. Veröffentlichungen amtlicher Texte, z. B. Gesetzblätter, Amtsblätter, Parlamentsdrucksachen, Haushaltspläne;
  9. Bücher, in denen Notenzeichen gegenüber dem Text nebensächlich sind oder in denen Notenzeichen nur Anführungen oder Beispiele sind;
  10. Bücher mit einem nicht charakterbestimmenden Kalendarium (z. B. Fachkalender, Rz. 655);
  11. Bücher und Broschüren, die vorwiegend Zahlentabellen enthalten, z. B. sportliche Wertungstabellen, Logarithmentafeln und Steuertabellen;
  12. Wahldrucksachen, wenn sie durch einen in sich geschlossenen, zur Lektüre bestimmten Text charakterisiert sind. Dies ist z. B. der Fall bei

    • Wahlbroschüren, die Wahlprogramme (oder Teile von Wahlprogrammen) sowie Personalien der Kandidaten enthalten,
    • Wahlbriefen, die von Parteien und Kandidaten an die Wähler gerichtet werden und in denen über Parteiziele und das Aktionsprogramm der Kandidaten informiert wird,
    • Wahlplakaten mit programmatischen Erklärungen, wenn der Text der programmatischen Erklärungen den Charakter des Plakats bestimmt. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Raum für den Text auf dem Plakat überwiegt.

    Wegen der nicht unter Position 4901 des Zolltarifs fallenden und damit nicht begünstigten Wahldrucksachen s. Rz. 656!;

  13. Rätselhefte, die hauptsächlich zur Lektüre bestimmt sind. Dies ist bei allen Rätseln zu unterstellen, weil sie vor der Lösung zunächst gelesen werden müssen. Eine Zuordnung zu den Druckerzeugnissen der Position 4911 des Zolltarifs, die noch durch handschriftliche Eintragungen vervollständigt werden müssen (Rz. 656, 703), scheidet deshalb aus.[2] Die Verwaltung vertritt jedoch nach einem Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Umsatzsteuerfragen die Auffassung, dass die Lieferung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern dem allgemeinen Steuersatz unterliegt[3];
  14. Gewinnlisten von Lotterieveranstaltern[4];
  15. Vorlesungsverzeichnisse von Universitäten sowie Arbeitspläne und Programme von Volkshochschulen und vergleichbaren gemeinnützigen Einrichtungen;
  16. Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen mit Schaltplänen (z. B. für DVD- oder CD-Player, Videorekorder, Fernsehgeräte), wenn es sich nicht um unselbstständige Nebenleistungen zur Lieferung der Geräte handelt (Rz. 111ff.).
 

Rz. 703

Hierzu gehören ferner

  1. broschierte, kartonierte oder gebundene Sammlungen von Bilddrucken, auch mit begleitendem Text beliebigen Umfangs. Periodische Druckschriften in kartonierter oder gebundener Form sind auch dann begünstigt, wenn sie teilweise oder sogar ausschließlich Werbung enthalten[5];
  2. Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw. in Form von losen, in einer Mappe (Heftern) vereinigten Blättern, die ein vollständiges Werk mit nummerierten Seiten sind, sich zum Binden als...

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