Rz. 41

Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für die Vermietung von Büchern, Broschüren usw.[1] durch sog. Leihbüchereien, soweit nicht die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 UStG anzuwenden ist. Entgegen der üblichen Bezeichnung liegt hier keine Leihe, bei der der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten hat[2], sondern eine Vermietung vor. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen neben den laufenden Benutzungsgebühren (Lesegebühren) z. B. auch Anmelde-/Aufnahmegebühren und Mahngebühren. Die Vermietung jugendgefährdender Schriften[3] ist mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.

Das Tatbestandsmerkmal "Bücher" setzt einen physischen Träger voraus, auf dem das Buch materialisiert ist; digitale oder elektronische Sprachwerke fallen nicht unter die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG, sondern seit 18.12.2019 unter § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG.[4] Die Einschränkung des Begriffs "Bücher" auf Schriftwerke, die auf einem physischen Träger materialisiert sind, ist mit dem Wortlaut der Norm vereinbar. Digitale oder elektronische Sprachwerke (E-Books) sind keine Bücher i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a UStG. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben[5], erfassen nicht "elektronisch erbrachte Dienstleistungen".[6]

 

Rz. 41a

Seit 18.12.2019 ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG die Überlassung der in Nr. 49 Buchst. a bis e und Nr. 50 der Anl. 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, steuerermäßigt. Dementsprechend sind folgende Erzeugnisse in elektronischer Form begünstigt: Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des JSchG bestehen, sowie mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Unter die Begünstigung fallen unter diesen Voraussetzungen elektronische Formen folgende Erzeugnisse, wenn diese nicht vollständig oder nicht im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden, kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, gedruckt, Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 JSchG bestehen.

Die Steuerermäßigung bezieht sich demnach auch auf die Überlassung sog. eLibrarys an Bibliotheken durch Verlage. Die Online-Ausleihe basiert auf einer elektronischen Bibliothek, sog. eLibrary, welche den Bibliotheken über eine spezielle webbasierte Software von verschiedenen Verlagen zur Verfügung gestellt wird. Dem Nutzer der Bibliothek bietet sich dadurch die Möglichkeit, neben herkömmlichen Büchern in Papier auch eBooks und ePaper auszuleihen.

Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. Hierunter fällt die Überlassung von Zugangsberechtigungen zu Datenbanken wie z. B. Haufe, juris u. a.. Unschädlich ist es, wenn mit der Zugangsberechtigung Suchfunktionen zum Auffinden bestimmter Texte angeboten werden.

Nicht begünstigt ist z. B. die Zugangsberechtigung zu Datenbanken, die ausschließlich musikalische oder Videoinhalte enthalten. Ausgenommen von der Steuerermäßigung sind ferner Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen.

Ausgenommen von der Steuerermäßigung sind auch Veröffentlichungen in elektronischer Form, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Das Kriterium "vollständig oder im Wesentlichen" folgt dabei nicht einer schematischen quantitativen Grenze je Erzeugnis, sondern einer Gesamtwertung von Aufmachung, Inhalt und Herau...

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