Rz. 22

Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen dürfen allerdings dann nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG unterworfen werden, wenn sie in ihrer Funktion über die gedruckten Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften deutlich hinausgehen. Dies gilt insbesondere für folgende Erzeugnisse:[1]

  1. Suchmaschinen, auch wenn sie Auszüge aus den gefundenen Dokumenten anzeigen;
  2. Nachrichtenseiten, bei denen nur auf Presseagenturen u. ä. verlinkt wird, ohne eigene redaktionelle Inhalte;
  3. sonstige Sammlungen unredigierter Texte;
  4. Internetforen und Social-Media-Plattformen, bei denen die Inhalte im Wesentlichen durch die Nutzer generiert werden;
  5. Kartenmaterial z. B. für Navigationsgeräte. Allerdings sind kartografische Erzeugnisse in gedruckter Form (z. B. Straßenkarten) nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchst. e der Anlage 2 des UStG begünstigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 712). Weymüller[2] hat für die weitere Anwendung des allgemeinen USt-Satzes auf die entsprechenden elektronischen Erzeugnisse kein Verständnis. Warum der Zugang zu Datenbanken, die Waren enthalten, die in Nr. 49 Buchst. c bis f der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind (wie z. B. kartografische Erzeugnisse) in elektronischer Form von der Begünstigung ausgenommen sind, obwohl die MwStSystRL eine Begünstigung derartiger elektronischer Erzeugnisse ermögliche (Rz. 4), bliebe das Geheimnis des deutschen Gesetzgebers;
  6. Publikationen, die – im Gegensatz zur Beständigkeit herkömmlicher papiergebundener Publikationen – von einer permanenten Aktualisierung und Veränderung geprägt sind (z. B. die laufende Darstellung der Entwicklung von Börsenkursen, der Verkehrslage, von Wetterdaten oder Spielergebnissen im Sport u. Ä.).
[1] Begründung des Entwurfs eines JStG 2019 der Bundesregierung, BT-Drs. 19/13436, 139; Grambeck, MwStR 2019, 438; Sterzinger, UR 2020, 1, 16; Eckert, BBK 3/2020, 126.
[2] DStR 2020, 185.

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