Leitsatz

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten führen beim Empfänger nur zu sonstigen Einkünften, wenn sie sich beim Unterhaltspflichtigen steuerlich ausgewirkt haben.

 

Sachverhalt

Erbringt ein Steuerpflichtiger an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten Unterhaltsleistungen, kann er diese mit Zustimmung des Empfängers bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Umgekehrt muss der Unterhaltsempfänger diese Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1a EStG versteuern.

Im Urteilsfall stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Unterhaltsleistungen, die sie von ihrem dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhalten hatte, im Streitjahr bei ihr nicht als sonstige Einkünfte angesetzt werden dürfen, weil sich die Zahlungen beim Ehemann nicht steuermindernd ausgewirkt haben.

 

Entscheidung

Das FG gibt der Klägerin Recht. Unter Beachtung des Korrespondenzprinzips und der Gesetzesgeschichte ist das Tatbestandsmerkmal des § 22 Nr. 1a EStG"abgezogen werden können" dahingehend auszulegen, dass sich aus der Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen eine Steuerminderung beim Geber ergeben muss. Der besondere Sinn und Zweck des Realsplittings besteht - ähnlich wie beim Ehegattensplitting - darin, dass eine Verteilung des Einkommens stattfindet. Der Teil des Einkommens, der zum Unterhalt des geschiedenen Ehegatten verwendet wird, wird dem anderen Ehegatten zugerechnet; es besteht eine unmittelbare Beziehung zwischen Steuerentlastung beim Verpflichteten und Steuerbelastung beim Empfänger. Daraus folgt, dass solche Einkünfte beim Empfänger nur dann als steuerpflichtig zu behandeln sind, wenn sich der mögliche Abzug beim Unterhaltsgeber auch tatsächlich steuermindernd auswirkt. Anderenfalls unterbleibt deren Ansatz als steuerpflichtig.

 

Hinweis

Das FG hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen, die vom Finanzamt erwartungsgemäß auch eingelegt worden ist (Az. des BFH: X R 44/07). In einschlägigen Fällen sollten entsprechende Steuerbescheide offen gehalten werden. Einspruchsverfahren ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 07.11.2007, 14 K 4225/06

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