Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrespondenzprinzip beim Realsplitting verhindert Einnahmen beim Unterhaltsempfänger im dem Fall, dass sich der Abzug beim Geber nicht auswirkt

 

Leitsatz (redaktionell)

Sonstige Einkünfte des Unterhaltsempfängers im Sinne von § 22 Nr. 1a EStG sind solche, die beim Geber als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG "abgezogen werden können". Daraus folgt, dass solche Einkünfte beim Empfänger nur dann als steuerpflichtig zu behandeln sind, wenn sich der mögliche Abzug beim Unterhaltsgeber auch tatsächlich steuermindern auswirkt. Anderenfalls unterbleibt deren Ansatz als steuerpflichtig.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen X R 49/07)

BFH (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen X R 49/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Unterhaltsleistungen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Klägerin bei dieser als sonstige Einkünfte anzusetzen sind, obgleich die Zahlungen sich beim Ehemann nicht steuermindernd ausgewirkt haben.

Die Klägerin erzielt als wissenschaftliche Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin und ihr Ehemann haben zwei Töchter. Seit dem 01.06.2000 leben die Ehegatten dauernd getrennt. Die Klägerin erhielt von ihrem Ehemann Ehegattenunterhalt, und zwar im Streitjahr (mindestens) 13.805 EUR. Die Klägerin hatte dem Realsplitting am 29.09.2002 mit der Anlage U für 2001 zugestimmt. Die Zustimmung widerrief sie am 30.12.2005. Der Ehemann machte die Unterhaltsleistungen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 als Sonderausgaben geltend. Die Sonderausgaben wirkten sich aber bei der Besteuerung nicht aus. Die Einkommensteuer 2003 des Ehegatten betrug allein aufgrund der zu berücksichtigenden Einkünfte 0,00 EUR. Die Sonderausgaben wirkten sich auch nicht auf den verbleibenden Verlustabzug aus (s. Schreiben des für den Ehemann der Klägerin zuständigen Finanzamts B vom 30.03.2006).

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte der Beklagte die Unterhaltszahlungen als Einnahmen nach § 22 Nr. 1a EStG. Nach Abzug des WerbungskostenPauschbetrags von 102 EUR ergaben sich Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG in Höhe von 13.703 EUR.

Nach erfolglosem Einspruch macht die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des FG Münster vom 12. April 2000 – 8 K 3457/96, EFG 2000, 1002, geltend, das Korrespondenzprinzip zwischen den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG und den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1a EStG lasse eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsempfänger als Einkünfte nur zu, wenn die Zahlungen sich beim Unterhaltsleistenden steuermindernd als Sonderausgaben ausgewirkt hätten.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2006 den Einkommensteuerbescheid vom 21.02.2006 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer um 4.855,00 EUR herabgesetzt wird,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er ist der Ansicht, dass es nicht darauf ankomme, dass der Sonderausgabenabzug tatsächlich zu einer Minderung der Steuer führe; entscheidend sei allein, dass die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2007 der Klage stattgegeben. Der Gerichtsbescheid ist dem Beklagten am 3.7.2007 zugegangen (Empfangsbekenntnis vom 3.7.2007, Bl. 40 der FG-Akte). Der Beklagte hat am 3.8.2007 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Zur Begründung trägt er vor, dass sich aus dem Wortlaut des § 22 Nr. 1 a EStG „als Sonderausgaben abgezogen werden können” keinesfalls die weitere Folge, dass der Sonderausgabenabzug auch zu einer steuermindernden Wirkung führen müsse, ergebe. So gehe der Gesetzgeber in den Gesetzesbegründungen davon aus, dass dies zwar regelmäßig, aber nicht in allen Konstellationen der Fall sein werde. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzesmotiven ergebe sich ein für die Finanzverwaltung zu beachtendes Korrespondenzprinzip der steuerlichen Auswirkung. Die vom Senat im Gerichtsbescheid geäußerte korrespondierende Besteuerung werde von der Rechtsprechung des BFH nicht getragen. In seiner Entscheidung vom 14. April 2005 (XI R 33/03, BStBl II 2005, 825) führe der BFH aus, dass der Gesetzgeber wegen der Auswirkungen des Realsplittings auf die Besteuerung des Empfängers davon ausgehe, dass die Betroffenen ihr gemeinschaftliches Wahlrecht unter gleichzeitiger Berücksichtigung auch des Unterhaltsrechts treffen und dabei die Belastungsverschiebungen in angemessener Weise ausgleichen würden. Antrag und Zustimmung würden rechtsgestaltend wirken. Der BFH habe auch in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005 (XI R 5/02, DStRE 2006, 769) dargelegt, dass es nur in „gewisser Weise” zu einer korrespondierenden Besteuerung komme. In dem Urteil vom 31. März 2004 (X R 18/03, BStBl II 2004, 1047) habe der BFH darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Gesetzeswortlauts nicht die subjekt...

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