Rz. 24

Werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG erfüllt, kann der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. den an deren Stelle tretenden Wert i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5–6 EStG im Jahr der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Durch die Regelung des § 6 Abs. 2 EStG wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eröffnet, wodurch entweder die Regelabschreibung über die Dauer der Nutzung nach § 7 EStG oder die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG vorgenommen werden kann.[1] Die Inanspruchnahme der Sofortabschreibung kann für jedes Wirtschaftsgut getrennt erfolgen und muss demnach nicht für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres einheitlich angewendet werden. Im Fall der Sofortabschreibung müssen aber die gesamten Aufwendungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgesetzt werden. Bei einer abweichenden Anwendung des Wahlrechts in Handels- und Steuerrecht ist das Wirtschaftsgut nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.[2]

Die Sofortabschreibung ist nur im Jahr der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung des Wirtschaftsguts anwendbar. In den auf den Zugang zum Betriebsvermögen folgenden Wirtschaftsjahren ist eine Nachholung der Sofortabschreibung oder der Wechsel auf die Regelabschreibung i. S. d. § 7 EStG nicht möglich.[3]

 

Rz. 25

Abweichend hiervon, kann der Steuerpflichtige bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 und 2a EStG das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens in Anspruch nehmen. Wird das Wahlrecht angewendet, ist dieses – anders als bei der Sofortabschreibung – für alle in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder durch Einlage oder durch Betriebseröffnung zugeführten Unternehmen einheitlich auszuführen. Die zeitgleiche Anwendung der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG sowie der Regelabschreibung nach § 7 EStG ist demnach im Jahr der Inanspruchnahme nicht mehr anwendbar. Der Sammelposten ist im Jahr seiner Bildung und den folgenden 4 Jahren um jeweils ein Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Die Auflösung des Sammelpostens ist unabhängig von den individuellen Nutzungsdauern der enthaltenen Wirtschaftsgüter.[4]

Bilanzierende müssen nach Literaturmeinung ihre Wahl zur Anwendung der Sofortabschreibung oder der Bildung eines Sammelpostens statt einer planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG schon in ihrer Handelsbilanz ausüben.[5]

Dies ist kritisch zu sehen vor dem Hintergrund der Sachfremdheit eines pauschalen Sammelpostens im HGB und der Notwendigkeit, unter bestimmten Umständen von den steuerlichen Regelungen abzuweichen (Rz. 30). Auch wurde diese zwischenzeitlich von der Finanzverwaltung angenommene Auslegung der Maßgeblichkeit über zwingenden Gleichlauf der Wahlrechtsausübung etwa für das Wahlrecht zur Bestimmung der Herstellungskosten nach wenigen Jahren wieder dahingehend korrigiert, dass keine einheitliche Wahlrechtsausübung im Handels- und Steuerrecht nötig ist.[6]

 

Rz. 26

Im Handelsrecht sind nach § 284 Abs. 3 HGB die Entwicklungen einzelner Posten des Anlagevermögens im Anhang darzustellen. Die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögensgegenstands müssen im Zeitraum der betrieblichen Nutzung demnach in einer besonderen Darstellung (sog. Anlagespiegel) dargestellt werden.[7]

 

Rz. 27

 

Übersicht der möglichen GWG-Anwendungen

AHK/Einlagewert ohne USt Sofortabschreibung (ohne Verzeichnis) Sofortabschreibung (mit Verzeichnis) Bildung eines Sammelpostens Reguläre Abschreibung
bis 250 EUR X     X
250,01 EUR bis 800 EUR   entweder X oder X X
800,01 EUR bis 1000 EUR     X X
über 1000 EUREUR       X
[1] Vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rz. 652.
[2] Vgl. BMF, Schreiben v. 30.09.10, BStBl I 10 S. 755 Tz. 2.
[6] Vgl. Müller/Kreipl, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 255 Rz. 79.

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