Rz. 17

Neben der Sofortabschreibung in § 6 Abs. 2 EStG eröffnet der Gesetzgeber durch § 6 Abs. 2a EStG ein weiteres Wahlrecht als Alternative zur Regelabschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG. Abweichend zu § 6 Abs. 2 EStG darf nach § 6 Abs. 2a EStG ein Sammelposten für Wirtschaftsgüter gebildet werden, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert die Grenze von 250 EUR aber nicht die Höchstgrenze von 1000 EUR übersteigen. Eine Kombination der Sofortabschreibungen bis 800 EUR und die Bildung eines Sammelpostens ist nicht möglich. Das Unternehmen muss sich auf eine Möglichkeit festlegen, d. h. entweder den Abs. 2 oder den Abs. 2a des § 6 EStG anwenden.

 

Rz. 18

Das Wahlrecht des Sammelpostens ist nur dann anwendbar, wenn die allgemeinen und materiellen Voraussetzungen der Poolbildung erfüllt werden. Diese stimmen weitestgehend mit denen des § 6 Abs. 2 EStG überein (s. Rz. 3 ff.). Auch die Anforderung für die Berechnung der Höchstgrenze des § 6 Abs. 2 (s. Rz. 14) gelten entsprechend, allerdings liegen dieGrenzen des § 6 Abs. 2a EStG bei über 250 EUR bis 1000 EUR. Abweichend von der Sofortabschreibung des § 6 Abs. 2 EStG, ist das Wahlrecht des § 6 Abs. 2a EStG nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG nicht bei Überschusseinkünften anwendbar.[1]

 

Rz. 19

Das Wahlrecht der Sammelposten-Bildung ist wirtschaftsjahrbezogen anzuwenden. Wird der Sammelposten gebildet, ist das Wahlrecht für alle in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden. Demnach kann bei Anwendung des § 6 Abs. 2a EStG keine zeitgleiche Anwendung der Sofortabschreibung des § 6 Abs. 2 EStG erfolgen. Hiervon ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert die Grenze von 250 EUR nicht übersteigen. Für diese besteht nach § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG auch bei Inanspruchnahme des Sammelpostens die Möglichkeit des vollen Abzugs als Betriebsausgabe.

 

Rz. 20

Bei der Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist der Zeitpunkt der Entstehung relevant. Fallen die nachträglichen AHK im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts an, sind diese bei der Bestimmung der Höchstgrenze zu berücksichtigen. Übersteigen die AHK des Wirtschaftsguts durch die nachträglichen Kosten die Höchstgrenze von 1000 EUR, ist das Wahlrecht der Poolbildung nicht mehr anwendbar. Das Wirtschaftsgut ist in diesem Fall nach § 6 Abs. 1 EStG einzeln zu bewerten. Fallen die nachträglichen AHK hingegen in dem auf die Anschaffung oder Herstellung folgendem Wirtschaftsjahr an, haben diese keine Auswirkung auf die Höchstgrenze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung. Übersteigen die AHK des Wirtschaftsguts durch die nachträglichen AHK die Höchstgrenze, sind die nachträglichen AHK in einen Sammelposten im Wirtschaftsjahr ihres Entstehens einzustellen.[2]

 

Rz. 21

Der Sammelposten ist gemäß § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG im Jahr seiner Bildung und den 4 folgenden Wirtschaftsjahren, um je ein Fünftel aufzulösen. Die Auflösung des Sammelpostens über 5 Wirtschaftsjahre ist nach § 2 Abs. 2a Satz 2 EStG verpflichtend und unabhängig von der individuellen Nutzungsdauer der jeweiligen Wirtschaftsgüter durchzuführen.[3]

Ein Sammelposten ist dabei nicht als Wirtschaftsgut, sondern lediglich als Rechengröße anzusehen. Durch die gemeinsame Behandlung einzelner Wirtschaftsgüter, wird der Sammelposten in seinem Bestand nicht von Veräußerungen, Wertminderungen oder Entnahmen beeinflusst. Auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zusammen mit einem Teilbetrieb (§ 6 Abs. 3 EStG) oder in ein anderes Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 5 EStG) beeinflusst den Bestand des Sammelpostens nicht. Dasselbe gilt für Wirtschaftsgüter, die nach §§ 20, 24 UmwStG zusammen mit einem Teilbetrieb in eine Kapital- oder Personengesellschaft eingebracht werden.[4]

 

Rz. 22

Die Bildung des Sammelpostens ist aus handelsrechtlicher Sicht grundsätzlich eher kritisch anzusehen. Bedenken bestehen hinsichtlich der tendenziell zu langen pauschalen Abschreibung über 5 Jahre und die fehlende Berücksichtigung von vorzeitigen Abgängen sowie außerplanmäßigen Abschreibungen, welche in einer Überbewertung des Sammelpostens resultieren könnten. Das Wahlrecht findet in der handelsrechtlichen Rechnungslegung dennoch Anwendung, weil und sofern es sich um Beträge von untergeordneter Bedeutung handelt. Die Anwendung der steuerlichen Regelung und die Abweichung von dem Einzelbewertungsgrundsatz wird demnach unter anderem über § 252 Abs. 2 HGB mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz begründet.[5]

 

Beispiel – Problematik der Poolbildung

Bilanzausweis

(kumuliert)
Poolbildung nach § 6 Abs. 2a EStG Regelabschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG
Zugang 3000 EUR 3000 EUR 3000 EUR
Jahr t1: 2400 EUR 2000 EUR 0 EUR
Jahr t2:

Pool 1: 1800 EUR

Pool 2: 960 EUR

1200 EUR

((200 EUR x 2) + (400 EUR x 2))
0 EUR
Jahr t3:

Pool 1: 1200 EUR

Pool 2: 720 EUR

400 EUR

(ggf. Erinnerungswert + (200 EUR x 2))
0 EUR
Jahr t4:

P...

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