Rz. 14

§ 6 Abs. 2 EStG ist nur anwendbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert des Wirtschaftsguts die Höchstgrenze von 800 EUR nicht übersteigen. Wird die Höchstgrenze überschritten, ist lediglich die Regelabschreibung nach § 7 EStG anwendbar.[1]

 

Rz. 15

Bei der Berechnung der Höchstgrenze, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert zum Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung zu berücksichtigen. Darüber hinaus anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im selben Wirtschaftsjahr angefallen sind. Fallen die nachträglichen Kosten in späteren Wirtschaftsjahren an, sind sie nicht nachträglich zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für etwaige nachträgliche Minderungen.[2]

Ein in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthaltener Vorsteuerbetrag ist nach § 9b Abs. 1 EStG bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht zu berücksichtigen. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist dabei nicht von Bedeutung. Des Weiteren bezieht sich die Höchstgrenze auf das Gesamtwirtschaftsgut. Besteht das Wirtschaftsgut aus mehreren unselbstständigen Wirtschaftsgütern, ist demnach bei der Bestimmung der Höchstgrenze auf die Summe der AHK aller zugeführten unselbstständigen Wirtschaftsgüter abzustellen. Wird das Wirtschaftsgut dabei im Betrieb des Steuerpflichtigen zusammengesetzt, zum Beispiel durch den Zusammenbau von Regalen, sind zusätzlich zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Montagekosten zu berücksichtigen.[3]

Neben dem Vorsteuerbetrag sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bestimmung der Höchstgrenze ggf. um weitere Beträge zu vermindern. So bildet der verbleibende Betrag die Höchstgrenze, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch:

  • die Übertragung stiller Reserven nach § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG oder nach § 6c EStG,
  • den Gebrauch eines Investitionsabzugsbetrags,
  • die Übertragung stiller Reserven nach EStR 6.6 oder
  • die erfolgsneutrale Behandlung von Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln

vermindert wurde.[4]

[2] Vgl. Krumm, in Brandis/Heuermann, EStG, § 6 Rz. 1650 ff., Stand: 8/2023; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz. I 72; Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rz. 663; EStR 6.13 Abs. 4; a. A. Ortmann-Babel/Bolik, in BB 2008, S. 1217; Hermann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 Rz. 1020.
[4] Vgl. Krumm, in Brandis/Heuermann, EStG, § 6 Rz. 1654; BFH, Urteil v. 5.2.81, IV R 87/77, BStBl II 81 S. 432; EStR 6.13 Abs. 2; BFH, Urteil v. 28.4.89, III R 4/87, BStBl II 89 S. 618.

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