Rz. 28
Die GWG-Höchstgrenzen gelten seit der letzten Änderung im Jahr 2018 unverändert. Mit dem Wachstumschancengesetz sollen die GWG-Betragsgrenzen nun für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, angehoben werden.
Für die Anwendung der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG dürfen nach der geplanten Neuregelung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert die Höchstgrenze von 1.000 EUR (netto) nicht übersteigen.
Für die Bildung des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG soll die Höchstgrenze von 1000 EUR (netto) fortan auf 5.000 EUR (netto) angehoben werden. Zudem soll die Auflösungsdauer des Sammelpostens von pauschal 5 Jahren auf pauschal 3 Jahre herabgesetzt werden.
Durch die Anpassung der Höchstgrenzen sollen die Abschreibungsmöglichkeiten für den Sammelposten verbessert werden, Liquiditätseffekte für die Unternehmen erzielt und Investitionsanreize geschaffen werden. Von der Neuregelung sollen insbesondere Start-Ups, kleine Unternehmen sowie Soloselbstständige mit geringeren Umsätzen profitieren.[1]
Beispiel – Problematik der Poolbildung
Bilanzausweis (kumuliert) |
Poolbildung nach § 6 Abs. 2a EStG (neue Höchstgrenze) | Poolbildung nach § 6 Abs. 2a EStG (alte Höchstgrenze) | Regelabschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB | Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG |
Zugang | 3000 EUR | 3000 EUR | 3000 EUR | 3000 EUR |
Jahr t1: | 2000 EUR | 2400 EUR | 2000 EUR | 0 EUR |
Jahr t2: | Pool 1: 1000 EUR Pool 2: 800 EUR |
Pool 1: 1800 EUR Pool 2: 960 EUR |
1200 EUR ((200 EUR x 2) + (400 EUR x 2)) |
0 EUR |
Jahr t3: | Pool 1: 0 EUR Pool 2: 400 EUR |
Pool 1: 1200 EUR Pool 2: 720 EUR |
400 EUR (ggf. Erinnerungswert + (200 EUR x 2)) |
0 EUR |
Jahr t4: | Pool 1: 0 EUR Pool 2: 0 EUR |
Pool 1: 600 EUR Pool 2: 480 EUR |
0 EUR bzw. 1 EUR Erinnerungswert | 0 EUR |
Jahr t5: | Pool 1: 0 EUR Pool 2: 0 EUR |
Pool 1: 0 EUR Pool 2: 240 EUR |
0 EUR bzw. 1 EUR Erinnerungswert | 0 EUR |
Dieses Beispiel zeigt in Anlehnung an das Beispiel in Kapitel 2.5 die Auswirkungen der Änderungen durch das Wachstumschancengesetz auf die Auflösung des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG. Durch die Herabsetzung der pauschalen Auflösungsdauer von 5 auf 3 Jahre, würde das Volumen der Sammelposten in der Bilanz deutlich verringert werden. Während die Sammelposten nach der bisherigen Regelung im Jahr t2 ein Volumen in Höhe von 2.760 EUR aufweisen, würde sich nach den neuen Regelungen ein Ausweis von lediglich 1.800 EUR ergeben.
Rz. 29
Das Gesetzgebungsverfahren des Wachstumschancengesetzes ist derzeit (Stand Dezember 2023) noch nicht abgeschlossen und befindet sich im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag. Eine Entscheidung wird vermutlich erst Anfang 2024 fallen. Da ein Großteil der im Wachstumschancengesetz enthaltenen Regelungen zum Jahreswechsel 2023/2024 gelten sollen, würden die Regelungen bei einer Entscheidung im Jahr 2024 rückwirkend in Kraft treten müssen.
Noch finden sich keine weiteren Übergangsregelungen im Gesetzgebungsvorschlag. Daher ist davon auszugehen, dass die Abgrenzung strikt nach den Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkten vorzunehmen ist. Es kommt somit in den Bilanzen 2024 daher ggf. zu einem Nebeneinander von Sammelposten, die über 5, und solche, die über 3Jahre aufzulösen sind.
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