Rz. 60

Bei Nießbrauchsbestellungen von Eltern zugunsten ihrer minderjährigen Kinder bedarf es der Mitwirkung eines Pflegers (BFH v. 13.5.1980, VIII R 75/79, BStBl II 1981, 297; vgl. auch FG des Saarlandes v. 16. 1. 1990, StE 1990, 63, für den Fall, daß zwar die Pflichten der §§ 1041 und 1047 BGB abbedungen sind, die Pflichten aus den §§ 1036 Abs. 2, 1042, 1045 und 1048 BGB aber im Vertrag nicht erwähnt werden). Das gilt grundsätzlich auch für den sog. Bruttonießbrauch[1], es sei denn, das Vormundschaftsgericht hält im Einzelfall nach entsprechendem Antrag die Bestellung eines Abschlußergänzungspflegers nicht für erforderlich. Da in diesem Fall eine Pflegerbestellung nicht durchsetzbar ist, kann sie auch aus steuerlichen Gründen nicht verlangt werden[2]. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Dauer des Nießbrauchs ist allerdings nicht erforderlich[3].

Nutzungsrechtsvereinbarungen mit minderjährigen Kindern können nur dann als tatsächlich vollzogen anerkannt werden, wenn die Eltern auch im Rahmen ihres Sorgerechts die Kinder nach außen hin erkennbar, also in offener Stellvertretung gem. § 164 BGB, vertreten. Das gilt nicht nur für den Abschluß von Mietverträgen[4], sondern auch für sonstige Verträge, die im Rahmen der Verwaltung eines genutzten Grundstücks anfallen können (Handwerker- oder Lieferverträge).

Voraussetzung für die Anerkennung von Nutzungsrechtsvereinbarungen zwischen Eltern und Kindern ist außerdem, daß eine klare Trennung zwischen der Verwaltung des eigenen Vermögens und der Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern gewährleistet ist.

 

Rz. 61

Stellten Eltern Wohnräume in ihrem Haus ihren minderjährigen Kindern zu Wohnzwecken zur Verfügung, waren hieraus keine steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen, auch wenn die Eltern mit den Kindern eine schuldrechtliche oder dingliche Vereinbarung über die Überlassung der Wohnung getroffen hatten[5]. Der BFH begründete seine bis zur Neuregelung der Einfamilienhausbesteuerung (1.1.1987) geltende Auffassung damit, daß minderjährige Kinder den Wohnsitz der Eltern teilen[6] und der elterlichen Sorge unterliegen[7]. Die vom BFH vertretene Auffassung kam nicht nur dann zur Anwendung, wenn die Nutzungsüberlassung in einem von den Eltern bewohnten Haus gegeben war, sondern auch, wenn das Kind sich in einem von den Eltern nicht bewohnten Gebäude (z. B. in einer anderen Stadt) aufhalten und das Kind diesen Wohnsitz nur mit Zustimmung der Eltern begründen oder aufrechterhalten konnte[8]. Von der BFH-Rechtsprechung nicht erfaßt wird jedoch der Fall, daß minderjährige Kinder die ihnen dinglich oder obligatorisch zur Nutzung überlassenen Räume an Dritte vermieten. Das gilt auch für die Zeit ab 1.1.1987.

 

Rz. 62

 

Beispiel 1:

A bestellte seinem minderjährigen Sohn Max das dingliche (bzw. obligatorische) Nießbrauchsrecht an einer der beiden Wohnungen des ihm gehörigen Zweifamilienhauses für Wohnzwecke. Die Einkunftsquelle blieb in diesem Fall bei Vater A[9]. Dieser Fall kann allenfalls im Rahmen der Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 EStG für Vater A in den Jahren ab 1987 relevant sein.

 

Beispiel 2:

A bestellt seinem minderjährigen Sohn Max ein dingliches Nutzungsrecht (Nießbrauch) an einem aus drei Mietwohnungen bestehenden Mietshaus. Es wird ein Pfleger bestellt, den Mietern wird das Nutzungsrecht angezeigt und der Mietzins auf ein Konto des Sohnes überwiesen. In diesem Fall ist der Nießbrauch wirksam bestellt und tatsächlich durchgeführt worden, so daß der Sohn Max zum Quelleninhaber geworden ist.

[1] Vgl. FG des Saarlandes vom 16.1.1990, EFG 1990, 316, und Anm. HFR 1990, 298.
[2] Vgl. Tz. 4 des Nießbrauchserlasses vom 15.11.1984, BStBl II 1984, 561; vgl. aber BFH v. 31.10.1989, IX R 216/84, BStBl II 1992, 506; ferner Hardt, NWB Fach 3, 7383, Besprechung des BFH v. 31.10.1989; vgl. auch FG des Saarlandes vom 16.1.1990, a.a. O., zur Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers bei Bruttonießbrauch; leider ist der 3. Nießbrauchserlaß der Finanzverwaltung vom 24.7.1998, BStBl I 1998, 914, Rz. 5, von der alten Linie der Finanzverwaltung abgewichen und dem BFH v. 31.10.1989, IX R 216/84, BStBl II 1992, 506 gefolgt, allerdings mit Übergangsregelung in Rz. 74.
[8] Vgl. Stephan, DB, Beilage 3/1985, 3.
[9] Vgl. Tz. 4a Nießbrauchserlaß vom 15.11.1984, BStBl I 1984, 561.

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