Rz. 4

Die Bestellung des Nießbrauchs als abstraktes dingliches Rechtsgeschäft ist vom Verpflichtungsvertrag zu unterscheiden. Der Nießbrauchsbestellung wird meist die Regelung einer vorweggenommenen Erbfolge oder die Anordnung in einer letztwilligen Verfügung (Nießbrauchsvermächtnis) zugrunde liegen. Man spricht in diesen Fällen von einem Versorgungsnießbrauch. Die Praxis zeigt, daß ein Nießbrauch nur in seltenen Fällen gegen Entgelt gewährt wird. Ist jedoch ein Entgelt vereinbart, so handelt es sich um einen gegenseitigen, entgeltlichen Vertrag, auf den die Vorschriften über Kaufverträge entsprechende Anwendung finden (vgl. § 445 BGB "kaufähnliche Verträge"; Palandt, BGB zu § 445 Rz. 1).

 

Rz. 5

Entsprechend der wirtschaftlichen Zielsetzung im Verpflichtungsgeschäft wird unterschieden zwischen

  • Vorbehaltsnießbrauch, ggf. als Vermächtnis- oder Auflagennießbrauch
  • Zuwendungsnießbrauch
  • entgeltlich eingeräumtem Nießbrauch
  • unentgeltlich eingeräumtem Nießbrauch
  • teilweise entgeltlich eingeräumtem Nießbrauch
 

Rz. 6

Die Verpflichtungsgeschäfte sind grundsätzlich formfrei. Verpflichtet sich jedoch der Besteller, unentgeltlich einen Nießbrauch einzuräumen, so handelt es sich um einen Vertrag, durch den eine Leistung schenkungsweise versprochen wird. In diesem Fall ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich[1]. Ein Mangel der Form wird jedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung, also im vorliegenden Fall die Nießbrauchsbestellung, geheilt[2]. Der Vertrag, durch den sich der Besteller verpflichtet, ein Grundstück mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf dagegen keiner Form. Die Formvorschrift des § 313 BGB ist nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur für die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung an dem Grundstück gilt; Palandt, BGB zu § 313 Rz. 7.

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