Rz. 147

Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 S. 2 HGB auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Somit können zu den ursprünglichen auch noch nach dem Anschaffungsvorgang anfallende Anschaffungskosten hinzukommen, nachdem das Wirtschaftsgut in die eigene Verfügungsmacht überführt und in einen betriebsbereiten Zustand versetzt worden ist. Die Rspr. versteht unter nachträglichen Anschaffungskosten sonstige Aufwendungen, die zwar zeitlich nach der Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallen, die aber in einem unmittelbaren ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen und die Benutzbarkeit und den Wert des Wirtschaftsguts erhöhen.[1] Der Gesetzgeber hat bei den nachträglichen Anschaffungskosten vor allem Straßenanliegerbeiträge, Erschließungsbeiträge und verdeckte Einlagen im Auge gehabt.[2]

 

Rz. 148

Erschließungsbeiträge zur Finanzierung erstmaliger Anlagen werden beim Grund und Boden aktiviert. Erschließungsmaßnahmen erweitern im Allgemeinen die bisherige Nutzbarkeit des Grundstücks. Sie dienen der Baureifmachung des Grundstücks, geben ihm damit ein besonderes Gepräge und erhöhen seinen Wert.[3] Es ist unerheblich, ob Erschließungsbeiträge anfänglich entrichtet oder aufgrund geänderter Satzung erhoben werden. Demgegenüber sind Finanzierungsbeiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungsanlagen sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.[4] Wird ein bereits erschlossenes Grundstück durch eine weitere Straße erschlossen, so sind die Beiträge für die Zweiterschließung nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht[5]; eine Werterhöhung aus anderen Gründen ist hingegen in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein bislang durch einen Privatweg an das öffentliche Straßennetz angebundenes Grundstück zusätzlich durch eine erstmals errichtete öffentliche Straße erschlossen wird.[6]

 

Rz. 149

Die für den § 17 EStG geltenden Grundsätze, wonach Darlehen oder Bürgschaften zu nachträglichen Anschaffungskosten auf eine Beteiligung führen können, gelten nicht für das Betriebsvermögen.

Die Darlehensforderung ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen des Gesellschafters.[7] Anschaffungskosten entstehen erst, wenn der Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf das Darlehen oder als Bürge auf seine Rückgriffsforderung verzichtet[8]. Tut er dies jedoch in der Krise der Gesellschaft, so werden der Teilwert seiner Forderung und damit seine nachträglichen Anschaffungskosten im Allgemeinen 0 EUR betragen (s. Rz. 349).

Rz. 150 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge