Rz. 104

1. Beiträge für erstmalige Anschaffung, Ersetzung und Modernisierung von Gas-, Wasser- und Stromanlagen

  • Sind Wasser-, Strom- und Gasanschlussbeiträge anlässlich der Errichtung eines Betriebsgebäudes nicht für die spezifische betriebliche Nutzung angefallen, dürften sie beim erstmaligen Anfall nicht den Anschaffungskosten des Gebäudes, sondern dem Grund und Boden des Betriebsgrundstücks zuzurechnen sein.[1]
  • Erstmalige Beiträge für die Erschließung eines Grundstücks beziehen sich in erster Linie auf den Grund und Boden, weil sie dazu dienen, es baureif zu machen. Sie gehören als Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstücks noch nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Dies gilt auch für die erstmaligen Kosten des Anschlusses des Grundstücks an die Stromversorgung, hier für einen Baukostenzuschuss an das Elektrizitätswerk zur teilweisen Abdeckung der notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Stromverteilungsanlagen außerhalb des Grundstücks des Steuerpflichtigen.[2]
  • Baukostenvorschüsse, die nach § 9 AVBEItV zur teilweisen Abdeckung der notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Stromverteilungsanlagen außerhalb der einzelnen an die Stromversorgung angeschlossenen Grundstücke erhoben werden, zählen zu den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens.[3]
  • Beiträge zur Finanzierung erstmals durchgeführter Erschließungsmaßnahmen, die dazu dienen, das Grundstück baureif zu machen und es damit im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (hier: Anschluss an die Wasserversorgung) sind als Anschaffungskosten dem Grund und Boden zuzurechnen.[4]

2. Aufwendungen für die Erst-, Zweit- und Zusatzerschließung eines Grundstücks durch Straßen und Fußgängerzonen einschließlich Umgestaltung und Modernisierung

  • Erschließungsbeiträge zur Schaffung einer Fußgängerzone, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Grundstückseigentümern erhoben werden sowie freiwillige Zuschüsse zur Schaffung einer Fußgängerzone, wenn sie grundstücksbezogen sind.[5]
  • Straßenausbaubeiträge, die Grundstückseigentümer für die Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen entrichten müssen, sofern sich das Grundstück in seiner Substanz und seinem Wesen verändert hat.[6]
  • Wenn für ein bereits durch eine Straße erschlossenes Grundstück nachträglich Ergänzungsbeiträge für die bauliche Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege von der Gemeinde erhoben werden und das Grundstück durch diese Maßnahme ausnahmsweise in seiner Substanz oder seinem Wesen verändert wird.[7]
  • Auch ein Beitrag für die erstmalige Herstellung einer weiteren Erschließungsanlage (weitere Straße) kann den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen sein, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht. Ob durch die Zweiterschließung eine solche Werterhöhung bewirkt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein höherer Wert aufgrund einer Ecklage ist nur bei Grundstücken an Geschäftsstraßen sowie bei Grundstücken an Wohnstraßen anzunehmen, wenn auf ihnen Gebäude mit gewerblich genutzten Räumen errichtet werden können.[8]
  • Nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge für ein bereits durch eine öffentliche Straße erschlossenes Grundstück, die eine Gemeinde dafür erhebt, dass der Asphaltbelag der Straße durch eine Pflasterung ersetzt und die Gehsteige abgesenkt wurden, wenn ausnahmsweise das Grundstück hierdurch in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert wurde.[9]
  • Erschließungsbeiträge für eine öffentliche Straße, die die bisherige private Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz ersetzt, stellen dann nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden dar, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks durch die Erschließungsmaßnahme verändert wird. Der Charakter des Grundstücks wird durch grundstücksbezogene Kriterien bestimmt.[10]
  • Wird ein bereits erschlossenes Grundstück (durch einen Privatweg an das öffentliche Straßennetz angeschlossen) zusätzlich durch eine erstmals errichtete öffentliche Straße erschlossen, so sind die Beiträge für die Zweiterschließung dann nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Werterhöhung aus anderen Gründen ist hingegen in diesem Zusammenhang unbeachtlich.[11]
  • Erschließungsaufwendungen für die erstmalige öffentliche Erschließung eines gewerblich genutzten Grundstücks, dessen Eigentümer zuvor lediglich aufgrund einer privatrechtlichen Gestattung über eine fremde Privatstraße das öffentliche Verkehrsnetz erreichen konnte, sind nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden. Dies gilt auch dann, wenn für die Erschließung das Grundstück über eine Straße oder einen Weg an das öffentliche Straßennetz angebunden wird, die dazu dienen oder geeignet sind, das Grundstück entsprechend der geplanten Nutzung nutzbar zu machen. Eine öffentliche Ersch...

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