Rz. 349

Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Darlehensforderungen waren zwar grundsätzlich mit ihrem Barwert als Teilwert anzusetzen.[1] Jedoch war dann eine Bewertung mit dem Nennwert geboten, wenn der Darlehensnehmer anstelle von Zinsen eine andere dem Darlehensgeber vorteilhafte Gegenleistung erbrachte.[2] Die anstelle von Zinsen empfangenen Vorteile musstennicht konkret und abgrenzbar mit der Darlehensgewährung verbunden sein. Unverzinslich oder niedrig verzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige warenauch dann mit dem Nennwert anzusetzen, wenn ihnen keine bestimmte Gegenleistung der Arbeitnehmer gegenüberstand. Es handelt sich hierbei um Sozialleistungen, die auch ein gedachter Erwerber wegen ihrer positiven Auswirkungen auf den Betriebsablauf honorieren würde.[3] Kreditinstitute können eine Teilwertabschreibung auf Schuldscheindarlehen schließlich nicht allein deswegen verlangen, weil diese infolge eines Ansteigens der Marktzinsen niedrig verzinslich geworden sein könnten, solange die Zinsmarge in Gestalt der Differenz zwischen dem Zinssatz der ausgeliehenen Gelder und dem Zinssatz der aufgenommenen Refinanzierungsmittel als Verdienst der Bank unverändert geblieben ist.[4] Bei einer unveränderten Zinsmarge gibt es keinen Verlust, der durch eine Teilwertabschreibung zu antizipieren wäre. Objektübergreifende Bewertungseinheiten verhindern eine Teilwertabschreibung insbesondere bei Forderungen. Eine solche kompensatorische Bewertung kommt z. B. aufgrund von Hilfs- oder Sicherungsgeschäften in Betracht. Die Saldierung gegenläufiger Erfolgskomponenten setzt einen wirtschaftlichen Zusammenhang mehrerer Geschäfte voraus.[5] Eine solche kompensatorische Bildung von Bewertungseinheiten verlangt nunmehr § 5 Abs. 1a EStG i. d. F. des StÄndG 2007 v. 19.7.2006.[6]

Nach der aktuellen Rspr. des BFH rechtfertigt allein die Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung keine Teilwertabschreibung, da der Wertverlust allein aufgrund einer Unverzinslichkeit keine voraussichtlich dauernde Wertminderung darstellt.[7]

 

Rz. 349a

Eine infolge eingeschränkter Solvenz des Darlehensnehmers notleidende Darlehensforderung kann aus zwei Gründen auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben sein. Zum einen kann eine Abwertung auf den Erlös aus der Verwertung bestehender Sicherheiten in Betracht kommen. Außerdem kann eine Abzinsung bei einem ungekündigten Darlehen entsprechend der Einbringlichkeit oder Uneinbringlichkeit von in der Zukunft zu erwirtschaftenden Zinsen notwendig sein.[8] Die erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung ist eher anzunehmen, wenn die Forderung zum Umlaufvermögen gehört als zum Anlagevermögen. Für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts kommt es darauf an, mit welchen Tilgungsleistungen auf die Forderung noch gerechnet werden kann. Für die Abzinsung des Forderungsbetrags ist maßgebend, zu welchem Zeitpunkt die Tilgungsleistungen voraussichtlich eingehen werden.

 

Rz. 349b

Teilwertabschreibungen auf Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Beteiligungsgesellschaft gegeben hat, sind steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn es sich um eigenkapitalersetzende Darlehen handelt. Denn Darlehen und Beteiligung sind zwei verschiedene Wirtschaftsgüter. Auch ein eigenkapitalersetzendes Darlehen im Betriebsvermögen gehört nicht zu den Anschaffungskosten der Beteiligung. § 3c EStG und § 8b Abs. 3 KStG greifen insoweit nicht ein.[9]§ 8b Abs. 3 KStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008 v. 20.12.2007[10] sieht hier jedoch ab 2008 eine Änderung vor: Auch eine Teilwertabschreibung auf ein Gesellschafterdarlehen unterliegt dem Abschreibungsverbot des § 8b Abs. 3 KStG, wenn der Gesellschafter zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist, es sei denn, auch ein fremder Dritter hätte das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert. Eine Anwendbarkeit auf die Jahre vor 2008 hat der BFH verneint.[11] Zu Teilwertabschreibungen und einem Forderungsverzicht auf Gesellschafterdarlehen einer inländischen Muttergesellschaft an ausländische Tochtergesellschaften unter Anwendung von § 1 AStG hat die Finanzverwaltung in 2011 Stellung genommen.[12] Sie verneint grundsätzlich eine Gewinnminderung bei der beherrschenden Gesellschaft infolge des Rückhalts im Konzern.[13]

Davon weicht der BFH ab. Der Konzernrückhalt lasse keinen Schluss auf die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit durch die Tochtergesellschaft und damit die Werthaltigkeit des Rückforderungsanspruchs aus dem gewährten Darlehen zu. Dieser beeinflusst eine handels- wie steuerrechtlich gebotene Teilwertabschreibung einer konzerninternen Darlehensforderung prinzipiell nicht.[14] Allerdings gehört die fehlende Darlehensbesicherung grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i. S. des § 1 Abs. 1 AStG.[15]

Die Nichtbesicherung weicht vom Fremdüblichen ab, wenn ein fremder Gläubiger die Darlehensgewährung von der Einräumung werthaltiger Sicherungsrechte abhängig gemacht hätte.[16] So...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge