Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung einer unverzinslichen Darlehensforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Grundsätzlich ist der Teilwert einer unverzinslichen Forderung oder niedrig verzinslichen Forderung zu einem vor ihrer Fälligkeit liegenden Zeitpunkt niedriger als ihr Nennwert.

2) Bei Bestehen einer Beteiligung von 100% führt allein die Unverzinslichkeit eines Gesellschafterdarlehens nicht zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2012; Aktenzeichen I R 43/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitjahr 2003 auf eine Darlehensforderung der Klägerin gegen ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft aufgrund deren Unverzinslichkeit eine Teilwertabschreibung vorzunehmen ist.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1998 gegründete GmbH mit Sitz in …. Gegenstand ihres Unternehmens ist laut Handelsregister die internationale Beteiligung an anderen Unternehmen im europäischen und außereuropäischen Ausland, die die … zum Gegenstand haben. Tatsächlich hält die Klägerin aber auch bzw. überwiegend Beteiligungen an inländischen Unternehmen der vorgenannten Art. Die Klägerin gehört zur X-Gruppe, die vorwiegend im Bereich der … tätig ist.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.3.2003 erwarb die Klägerin 100 % der Geschäftsanteile an der A-GmbH mit Sitz in …. Die A-GmbH wurde im Jahr 1992 gegründet. Ihr Stammkapital beträgt 51.129 EUR. Gegenstand ihres Unternehmens ist die …. Vorherige Gesellschafter waren B, C, D und E zu jeweils 25 %. Für die vier Geschäftsanteile wurde jeweils ein Kaufpreis von 1 EUR vereinbart. Die bisherigen Gesellschafter schieden mit dem Anteilserwerb durch die Klägerin zugleich als Geschäftsführer aus, während ein weiterer Geschäftsführer (G) als solcher tätig blieb. Mit dem vorgenannten Kaufvertrag erwarb die Klägerin außerdem von einem weiteren Mitglied der Familie … (F) das Betriebsgrundstück der A-GmbH für einen Kaufpreis von 2.184.000 EUR.

Laut dem vom 23.2.2005 datierenden Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der A-GmbH zum 31.12.2003 erwirtschaftete diese im Jahr 2002 einen Jahresfehlbetrag i.H.v. 736.176 EUR und wies in ihrer Bilanz zum 31.12.2002 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 553.932 EUR aus. In dem als Anlage zum Kaufvertrag vom 12.3.2003 beigefügten Jahresabschluss zum 31.12.2002 (Bl. 115 ff. der GA) war allerdings noch ein Jahresüberschuss i.H.v. 12.381,66 EUR sowie ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i.H.v. lediglich 60.036,43 EUR ausgewiesen. Im Streitjahr 2003 erwirtschaftete die A-GmbH einen Jahresfehlbetrag i.H.v. 1.085.037 EUR. In der Bilanz zum 31.12.2003 wies sie ein (positives) Eigenkapital i.H.v. 461.029 EUR aus.

Nach dem Anteilserwerb stellte die Klägerin der A-GmbH – offenbar ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung – die folgenden Beträge zur laufenden Finanzierung zur Verfügung (vgl. Gesellschafterbeschluss sowie Darlehensvertrag vom 31.12.2003):

  • 700.000 EUR am 19.3.2003
  • 500.000 EUR am 25.3.2003
  • 900.000 EUR am 15.4.2003
  • 849.000 EUR und 900.000 EUR am 2.6.2003
  • 54.500 EUR am 2.7.2003

Mit einem Gesellschafterbeschluss vom 31.12.2003 wurden die erstgenannten drei Beträge i.H.v. zusammen 2.100.000 EUR in die Kapitalrücklage der A-GmbH eingestellt. Ebenfalls unter dem Datum vom 31.12.2003 schlossen die Klägerin und die A-GmbH einen Darlehensvertrag ab. Laut dessen Präambel sollten die der A-GmbH unter dem Datum vom 2.6. und 2.7.2003 zur Verfügung gestellten Beträge i.H.v. 849.000 EUR, 900.000 EUR und 54.500 EUR durch den Vertrag in ein unverzinsliches Darlehen umgewandelt werden. In den weiteren Bestimmungen des Vertrags wurde für dieses von der Klägerin gewährte Darlehen i.H.v. insgesamt 1.803.500 EUR Unverzinslichkeit und eine Laufzeit von neun Jahren vereinbart. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung sollte unberührt bleiben. Nach dem Vorbringen der Klägerin waren sie und die A-GmbH sich bereits bei Auszahlung der Beträge darüber einig, dass diese dem später schriftlich geschlossenem Darlehensvertrag unterfallen sollten.

Die Klägerin wies in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.2003 die Beteiligung an der A-GmbH in ihrem Anlagevermögen (unter Finanzanlagen, Anteile an verbundenen Unternehmen) mit Anschaffungskosten i.H.v. 2.110.176 EUR aus. Ebenfalls in ihrem Anlagevermögen (unter Finanzanlagen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen) wies sie die Darlehensforderung gegenüber der A-GmbH mit einem Buchwert von 1.113.841 EUR aus. Der vorgenannte Buchwert beruhte darauf, dass die Klägerin den Darlehensbetrag i.H.v. 1.803.500 EUR unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % und der Laufzeit des Darlehens bis zum 31.12.2012 abzinste und den Differenzbetrag i.H.v. 689.658 EUR als Aufwand erfasste (unter sonstiger betrieblicher Aufwand, Abzinsungsaufwand). In der mit den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung eingereichten „steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung” für 2003 wurde der vorgenannte Aufwand ebenfalls ...

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