Rz. 46

Der Tatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 19.12.2008[1] ersetzt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, den Tatbestand des § 50a Abs. 4 Nr. 2 EStG (§ 52 Abs. 58a S. 1 EStG). Der wesentliche Unterschied der Neufassung gegenüber der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung besteht darin, dass der Tatbestand des Abs. 4 Nr. 2 die Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit der dort genannten Personen erfasste. Die Neuregelung erfasst nur noch die Verwertung, nicht mehr die Ausübung der Tätigkeit, die nach der Neuregelung in Abs. 1 Nr. 1, und zwar nur in der Form der Darbietung, erfasst wird. Materielle Folge dieser Neufassung ist, dass bei den genannten Personen nicht mehr die bloße inländische Tätigkeit vom Steuerabzug erfasst wird, sondern nur die "Darbietung". Damit wird die Tätigkeit der sog. werkschaffenden Künstler, wie Maler, Bildhauer, Schriftsteller und Komponisten, aus dem Tatbestand des Steuerabzugs ausgeschieden. Gleiches gilt für Einkünfte aus der Tätigkeit der nach der bisherigen Fassung in Abs. 4 Nr. 2 erfassten Journalisten und Bildberichterstatter, bei denen nach altem Recht die Tätigkeit für Rundfunk und Fernsehen einbezogen war. Vgl. zu den Fragen, die mit dieser Einschränkung des Steuerabzugs verbunden sind, Rz. 87.

 

Rz. 46a

Der Verwertung muss immer eine Darbietung zugrunde liegen. Erforderlich sind Verwertungsmaßnahmen, die gegenüber der Darbietung eine eigenständige Bedeutung haben und durch die weitere mittelbare Einkünfte erzielt werden. Der Verwertungstatbestand ist gegenüber dem Darbietungstatbestand subsidiär. Ein Steuerabzug nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfolgt also nur dann, wenn eine über den Ausübungstatbestand hinausgehende Verwertung stattfindet (vgl. § 49 EStG Rz. 140).

 

Rz. 47

Der Tatbestand des Abs. 1 Nr. 2 erfasst nach der Neuregelung nur noch die inländische Verwertung von Darbietungen. Zum Begriff der "Darbietung", die verwertet wird, vgl. Rz. 35. "Verwertung" ist die finanzielle Ausnutzung einer zu einer anderen Zeit und/oder an einem anderen Ort stattgefundene Darbietung durch Vermarktungsmaßnahmen. Es muss sich um Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2–4 EStG handeln; zu diesen Einkünften vgl. im Einzelnen zu § 49 EStG Rz. 118ff. Eine "Verwertung" liegt z. B. vor, wenn eine Darbietung durch einen Film, eine Rundfunk- oder Fernsehübertragung, einen Bildband o. Ä. verwertet wird. In vertraglicher Hinsicht erfolgt die Verwertung i. d. R. durch Überlassung von Nutzungsrechten. Vgl. im Einzelnen zu dem Begriff der Verwertung § 49 EStG Rz. 140ff.

 

Rz. 48

Die Verwertung muss Darbietungen i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG betreffen. Es muss sich also um inländische Darbietungen handeln. Zusätzlich muss die Verwertung im Inland erfolgen. Erforderlich ist also ein „doppelter Inlandsbezug.[2] Ausgeschlossen von dem Steuerabzug ist daher die ausl. Verwertung inländischer und ausl. Darbietungen sowie die inländische Verwertung ausl. Darbietungen.[3] Der Ort der Verwertung ist der Ort, an dem sich der Verwertende, der der Darbietende oder ein Dritter sein kann, die Ergebnisse der Darbietung durch eine zusätzliche Handlung, die Verwertungshandlung, zunutze macht.[4] Dieser Ort ist dort, wo sich die Personen befinden, denen die Darbietung durch die Verwertung zugänglich gemacht wird. Inländisch ist die Verwertung, wenn sich dieser Ort der Verwertung im Inland befindet (§ 34d EStG Rz. 72; § 49 EStG Rz. 145).

 

Rz. 49

Keine ausdrückliche Regelung enthält die Vorschrift darüber, wer "Verwertender" sein kann. Daraus folgt, dass hinsichtlich der Person des Verwertenden der Tatbestand nicht eingeschränkt ist. Verwertender i. S. d. Nr. 2 kann sowohl der Darbietende als auch ein Dritter sein.[5]

 

Rz. 50

Unter den Begriff der "Einkünfte" aus der inländischen Verwertung fällt in erster Linie die Vergütung, die als direkte Gegenleistung für die Überlassung der Verwertungsrechte gezahlt wird. Einbezogen werden aber auch Vergütungen der damit zusammenhängenden Leistungen. Voraussetzung ist, dass es sich um Nebenleistungen zu der Hauptleistung handelt (Rz. 41; § 49 EStG Rz. 146; zu Werbeeinnahmen in diesem Zusammenhang vgl. § 49 EStG Rz. 147ff.). Unter den Tatbestand der Nr. 2 fallen bei Rundfunk- und Fernsehaufzeichnungen die zeitgleiche Übertragung an Dritte, ohne dass es zu einer Bearbeitung der elektronischen Signale kommt[6]; kommt es zu einer solchen Bearbeitung, wie Kommentare, Zusammenschnitte, greift der Tatbestand der Nr. 3 ein (Rz. 52ff.).

 

Rz. 51

Der Verwertungstatbestand ist gegenüber dem Darbietungstatbestand subsidiär. Der Tatbestand der Nr. 2 greift also nur insoweit ein, als in der Verwertung eine zusätzliche Handlung liegt, deren wirtschaftlicher Wert durch die für die Darbietung gezahlte Vergütung noch nicht abgegolten ist. Der Verwertungstatbestand ist auch gegenüber dem Tatbestand der Nr. 3 subsidiär. Daher ist der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen, nicht aufgrund des Verwertungstatbestands nach Nr. 2, wenn die Verwertung...

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