Rz. 80

Bei Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen, die bis zum 31.12.2008 zugeflossen waren, war der Steuerabzug vorzunehmen. Die Vergütung musste für die Nutzung, sie durfte nicht für die Übertragung des Eigentums an der beweglichen Sache gezahlt werden (zur Ausdehnung auf Veräußerungen vgl. Rz. 82). Soweit die Vergütung, und sei es auch eine laufende Vergütung, für die (rechtliche oder wirtschaftliche) Übertragung der Substanz gezahlt wurde, griff nur der Steuerabzug nach Rz. 83 ein. Die Einkünfte aus der Vergütung konnten unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Gewerbebetrieb) oder unter Nr. 9 fallen, bei Gesamtheiten beweglicher Sachen (Sachgesamtheiten) auch unter Nr. 6. Beschr. Steuerpflicht und damit auch Steuerabzugspflicht bestand nur, wenn die Nutzung der beweglichen Sache im Inland erfolgte, die beweglichen Sachen sich also regelmäßig im Inland befanden.

 

Rz. 81

Da nach den DBA die Nutzung beweglicher Sachen, soweit keine Betriebsstätte besteht, unter Art. 21 OECD-MA fällt, hatte Deutschland als Quellenstaat kein Besteuerungsrecht. In DBA-Fällen lief die Steuerabzugspflicht daher regelmäßig leer. Aus diesem Grund wurde der Tatbestand durch G. v. 19.12.2008[1] mit Wirkung für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zuflossen, ersatzlos gestrichen. Der Steuerabzug ist daher ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr vorzunehmen, wenn kein DBA besteht.

 

Rz. 82

Durch G. v. 19.7.2006[2] war für Nutzungsüberlassungen von Rechten, die veräußerungsähnlich sind, weil sich das Recht mit der Nutzung erschöpft, ein eigener Steuerabzugstatbestand in § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG a. F. eingeführt worden.[3] Betroffen waren die in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG aufgeführten Fälle. Es handelte sich um die sog. verbrauchenden Rechtsüberlassungen, bei denen das Recht aufgrund der Natur der Sache nach Ende der Nutzung gegenstandslos wurde. Beispiel war etwa das Recht, auf einer Sportveranstaltung oder ähnlichen Veranstaltung Werbung betreiben zu dürfen. Es handelte sich zwar formal um eine Überlassung eines Nutzungsrechts, tatsächlich war das Recht aber gegenstandslos, wenn die Nutzung, d. h., die Veranstaltung beendet war. Diese Nutzungsüberlassungen waren veräußerungsähnlich (es ließ sich argumentieren, dass durch die Nutzungsüberlassung das wirtschaftliche Eigentum an dem Recht übertragen wurde) und fielen daher nicht unter die Steuerabzugsverpflichtung für Nutzungsüberlassungen.

 

Rz. 83

Für diese Sachverhalte ist die beschr. Steuerpflicht der gewerblichen Einkünfte in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG erweitert worden.[4] Diese "verbrauchenden Rechtsüberlassungen" fallen daher, wenn sie gewerblich sind, unter die beschr. Steuerpflicht. Durch die gleichzeitig erfolgte Erweiterung des § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG war für diese Rechtsüberlassungen auch ein Steuerabzug durchzuführen.[5]

 

Rz. 84

Die Steuerabzugsverpflichtung betraf nur die Veräußerung von Rechten nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG. Sie betraf daher nicht die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen. Sie erfasste nur die Einnahmen aus der Veräußerung von Rechten und aus der "verbrauchenden Rechtsüberlassung", die als Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gegen Entgelt und daher als "Veräußerung" anzusehen war. Diese Steuerabzugsverpflichtung ist durch G. v. 19.7.2006[6] eingefügt worden und gilt ab Vz 2007.

 

Rz. 85

Diese Steuerabzugsverpflichtung hatte jedoch ungewollte Nebenwirkungen. So fiel hierunter auch der Handel mit Emissionsrechten im Rahmen des europäischen und internationalen Emissionshandels. Diese Fälle mussten daher durch G. v. 20.12.2007[7] für Vergütungen, die nach dem 31.12.2006 zuflossen, aus der Steuerabzugsverpflichtung ausgenommen werden. Hinzu kam, dass für diese Veräußerungen, wenn sie nicht ohnehin im Rahmen einer gewerblichen Betriebsstätte anfielen, Art. 13 Abs. 5 OECD-MA galt. Danach steht dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht zu. Die Steuerabzugsverpflichtung ging also in vielen Fällen ins Leere. Der Steuerabzugstatbestand wurde daher durch G. v. 19.12.2008[8] für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, ersatzlos aufgehoben. Die beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG gilt jedoch unverändert fort.

 

Rz. 86

Zum Steuerabzug bei werkschaffenden Künstlern vgl. Rz. 30.

 

Rz. 87

In den in Rz. 80ff. genannten Fällen wurde aber nur die Steuerabzugspflicht aufgehoben. Die Definition der, der beschr. Steuerpflicht unterliegenden inländischen Einkünften ist insoweit unverändert geblieben. Die genannten Einkünfte können also trotz Aufhebung des Steuerabzugs der beschr. Steuerpflicht unterliegen. Das ist insbesondere der Fall, soweit der Verwertungstatbestand, § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG betroffen ist, sowie Fälle, die nicht durch ein DBA erfasst werden. In diesen Fällen kann die Steuer nur durch Veranlagung erhoben werden.[9] Die Stpfl. müssen eine Steuererklärung abgeben, für die jedoch eine besondere Zuständigkeit eines FA nicht bestimmt ist. Auch dürfte die Finanzverwaltung von den Sachverhalten aus sonsti...

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