Rz. 29

Die Vorschrift ist in den Abs. 1–4 durch das G. v. 19.12.2008[1] völlig neu gestaltet worden.[2] Die Trennung der Regelungen für die Aufsichtsratsteuer in Abs. 1–3 und für die übrigen Vergütungen in Abs. 4 wurde aufgegeben. Das hat zur Folge, dass die Abs. 2–5 für alle Arten der Vergütungen gelten und daher eine Art allgemeine Regeln für den Steuerabzug nach § 50a EStG darstellen. Dadurch ist die Vorschrift gestrafft und vereinfacht worden. Systematisch gestrafft und klarer gestaltet wurde auch das Verhältnis des Steuerabzugs nach Abs. 1 Nr. 1 zu Abs. 1 Nr. 2 (früher Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2). Das bisherige Recht enthielt in Abs. 4 Nr. 1 den Steuerabzug bei im Inland ausgeübten oder verwerteten Darbietungen bestimmter Berufsgruppen, während Abs. 4 Nr. 2 den Steuerabzug bei Ausübung oder Verwertung der Tätigkeiten der im Wesentlichen gleichen Berufsgruppen enthielt. Die Unterscheidung zwischen "Darbietungen" (Nr. 1) und "Tätigkeiten" (Nr. 2) war unscharf und führte zu Abgrenzungsproblemen. Nach der Neuregelung wird stattdessen zwischen "Ausübung" im Inland nach Nr. 1 und "Verwertung" im Inland nach Nr. 2 unterschieden. Da die Ausübung von der Verwertung klar zu unterscheiden ist, führt dies zu einer besseren Abgrenzung der beiden Tatbestände.

 

Rz. 30

Materiell geändert wurde durch das G. v. 19.12.2008 insbesondere der Steuerabzug nach dem bisherigen Abs. 4 Nr. 2. Dort wurden nach dem bisherigen Recht auch die Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit der sog. "werkschaffenden" Personen erfasst. Dies betraf insbesondere Künstler, wie Maler, Bildhauer und Komponisten, sowie Schriftsteller, Journalisten und Bildberichterstatter (Rz. 80). "Werkschaffend" ist die Tätigkeit, wenn der Schwerpunkt auf dem Werk selbst liegt. Eine nicht werkschaffende und daher dem Steuerabzug unterliegende "Darbietung" liegt dagegen vor, wenn der Schwerpunkt auf der Entstehung des Werk vor einem Publikum liegt. Ein Lichtdesigner ist daher werkschaffend, wenn das Lichtdesign vor der Aufführung vorab entwickelt und nur an lokale Gegebenheiten angepasst wird; er ist nicht werkschaffend, wenn das Lichtdesign in Art eines Performance-Künstlers vor dem Publikum geschaffen wird.[3] Da nach den DBA ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates für werkschaffende Berufsgruppen regelmäßig nicht besteht, lief die Regelung über den Steuerabzug insoweit praktisch weitgehend leer. Der Steuerabzug für werkschaffende Personen wurde daher ersatzlos beseitigt; dies gilt auch für Personen mit Ansässigkeit in Staaten, mit denen kein DBA besteht. Vom Steuerabzug erfasst werden nach der Neuregelung nur noch "Darbietungen" bzw. die "Verwertung von Darbietungen", nicht mehr die reine Tätigkeit, wozu auch die Herstellung künstlerischer Werke gehört. Allerdings können die Leistungen werkschaffender Künstler und Schriftsteller unter Nr. 3 fallen, soweit die Vergütung für die Überlassung der Nutzung der Urheberrechte gezahlt wird.[4]

[1] Jahressteuergesetz 2009 v. 19.12.2008, BStBl I 2009, 74.
[2] Die Ansicht der Finanzverwaltung zu der neu gefassten Vorschrift ist in BMF v. 25.11.2010, IV C 3 – S 2303/09/10002, BStBl I 2010, 1350 niedergelegt; vgl. auch Grams/Schön, IStR 2008, 656; Holthaus, IStR 2008, 95; Holthaus, DStZ 2008, 741; Rüping, IStR 2008, 575; Kahle/Schulz, RIW 2009, 140; Hartmann, DB 2009, 197; Holthaus, IStR 2010, 23; Decker/Looser, IStR 2010, 8; Köhler/Goebel/Schmidt, DStR 2010, 8.
[4] Holthaus, IStR 2010, 23.

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