Rz. 31

Nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die Steuer bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland bezogen werden, sowie bei Einkünften aus Leistungen, die mit den genannten Darbietungen zusammenhängen, durch Steuerabzug zu erheben. Die gegenwärtige Fassung der Nr. 1 geht auf das G. v. 19.12.2008[1] zurück und ist nach § 52 Abs. 58a S. 1 EStG erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Die Gesetzesänderung bezieht die unterhaltenden Darbietungen in die Regelung ein, beschränkt aber andererseits den Tatbestand auf Darbietungen; Verwertungen sind aus dem Tatbestand der Nr. 1 ausgeschlossen und jetzt in dem Tatbestand der Nr. 2 erfasst.

 

Rz. 32

Erfasst werden nur Einkünfte, bei denen beschr. Steuerpflicht besteht. Als beschr. stpfl. Einkünfte kommen, wie die Verweisung auf § 49 EStG zeigt, gewerbliche Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG, insbesondere bei Berufssportlern nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG, insbesondere bei Künstlern, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die bei allen genannten Berufsgruppen vorliegen können, sowie, als Auffangtatbestand, sonstige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG, insbesondere für unterhaltende Darbietungen in Betracht. Bei Sportlern ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Berufs- oder Amateursportler handelt, soweit bei Amateursportlern Einnahmeerzielungsabsicht besteht.[2] Der Steuerabzug ist daher unabhängig davon, unter welchen Tatbestand der beschr. Steuerpflicht und unter welche Einkunftsart die Einkünfte fallen, da alle in Betracht kommenden Tatbestände des § 49 EStG einbezogen sind.[3] Zur Ausnahme bei nichtselbstständiger Arbeit vgl. Rz. 43.

 

Rz. 32a

Dem Steuerabzug unterliegen nicht nur die Einkünfte des "Ausübenden". Vielmehr werden die Einkünfte aller Vergütungsempfänger erfasst, die "durch" die im Inland ausgeübte Tätigkeit erzielt werden. Steuerabzugspflichtig sind daher nicht nur die Einkünfte der Ausübenden, sondern auch anderer Personen, die durch diese Ausübung erzielt werden. Das betrifft insbesondere die Veranstalter, die ebenfalls "durch" die Ausübung Einkünfte erzielen. Erfasst werden auch Einkünfte von Sportteams, die Sportler als Arbeitnehmer einsetzen, auch wenn sie nicht Veranstalter sind (§ 49 EStG Rz. 121). Ohne Bedeutung ist die Rechtsform des Vergütungsempfängers. Der Steuerabzug ist daher bei natürlichen Personen und bei Körperschaften vorzunehmen. Bei Personengesellschaften ist Vergütungsempfänger der jeweilige beschr. stpfl. Gesellschafter.

 

Rz. 33

Für Vergütungen, die bis zum 31.12.2008 zufließen, erfasste der Tatbestand der Nr. 1 Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung künstlerischer, sportlicher artistischer und ähnlicher Darbietungen nur, wenn es sich um gewerbliche Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG handelte. Einkünfte, die als selbstständige Arbeit, nicht selbstständige Arbeit oder sonstige Einkünfte zu qualifizieren waren, wurden daher von dem Tatbestand der Nr. 1 nicht erfasst. Für diese im Inland ausgeübte Tätigkeiten galt der Tatbestand des § 50a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Da die Qualifikation als gewerbliche Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gegenüber den Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG (selbstständige Arbeit) und Nr. 4 (nichtselbstständige Arbeit) subsidiär ist, griff der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG nur ein, wenn nicht ein Steuerabzug nach Nr. 2 erfolgt. Der Steuerabzug nach Nr. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG sollte der Aufspaltung von einheitlichen Verhältnissen in eine künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietung, die als selbstständige oder unselbstständige Arbeit zu qualifizieren und stpfl. ist, und in eine gewerbliche Tätigkeit (z. B. Einkünfte aus Werbeverträgen), die mangels Betriebsstätte nicht steuerbare gewerbliche Tätigkeit ist, vorbeugen.

 

Rz. 34

Der Tatbestand des Abs. 1 Nr. 1 erfasst nur bestimmte Tätigkeiten, die der beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 EStG unterliegen. Der Tatbestand ist daher in enger Anlehnung an § 49 EStG, insbesondere an § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gefasst, indem die gleichen Begriffe wie dort gebraucht werden. Zu dem Begriff der Kunst vgl. daher § 49 EStG Rz. 124, zu dem Begriff des Sports § 49 EStG Rz. 127, zum Begriff der Artistik § 49 EStG Rz. 130, zum Begriff der unterhaltenden Darbietungen § 49 EStG Rz. 131 und zum Begriff der ähnlichen Darbietungen § 49 EStG Rz. 134. Nicht unter den Steuerabzug fallen daher Darbietungen, die nicht künstlerisch, sportlich, artistisch, unterhaltend oder diesen ähnlich sind. Das betrifft insbesondere Darbietungen mit wissenschaftlichem Charakter. Wissenschaftliche Vorträge fallen daher nicht unter den Tatbestand der Nr. 1.[4]

 

Rz. 35

Allgemein zum Begriff der "Darbietung" vgl. § 49 EStG Rz. 137, speziell zu sportlichen Darbietungen § 49 EStG Rz. 128, zu unterhaltenden Darbietungen § 49 EStG ...

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