Rz. 121

Der Tatbestand erfasst nur ausl. Stpfl. (also Stpfl., die weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben), die gewerbliche Einkünfte erzielen. Voraussetzung für inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist daher, dass die Einkünfte ihrer Natur nach gewerblich sind. Da Einkünfte "durch Darbietungen oder Verwertungen"zu inländischen Einkünften führen, ist nur erforderlich, dass dem Stpfl. aus der Darbietung oder Verwertung Einkünfte zufließen.[1] Er muss die Darbietung nicht selbst und persönlich ausführen. Inländische Einkünfte beziehen daher die Darbietenden selbst, also z. B. der Sportler, Artist usw., sowie der Veranstalter. Auch der Veranstalter bezieht Einkünfte "durch" die Darbietung oder deren Verwertung. Erfasst durch den Tatbestand werden neben gewerblich tätigen Berufssportlern und ähnlichen Personen daher auch ausl. Unternehmen, die die Sportler, Künstler usw. dem inländischen Veranstalter im eigenen Namen und für eigene Rechnung, und damit nicht nur als Vermittler, zur Verfügung stellen, z. B. Konzertdirektionen und ähnliche Veranstalter. Ebenfalls erfasst werden Sportteams, die Arbeitnehmer als angestellte Sportler an Sportveranstaltungen einsetzen, auch wenn sie nicht selbst Veranstalter sind, z. B. Fußball- und andere Sportvereine, Motorrennteams usw. Die sportliche Leistung des weisungsgebundenen Sportlers und des Teams sind so eng miteinander verbunden, dass sie eine Einheit bilden. Durch diesen unauflöslichen Zusammenhang zwischen Sportler und Team ist die sportliche Darbietung auch dem Team zuzuordnen.[2]

 

Rz. 122

Derjenige, der die Einkünfte erzielt, muss selbst nicht künstlerisch usw. tätig sein, es genügt, wenn er Einkünfte durch künstlerische usw. Tätigkeiten anderer Personen erzielt.[3] Erfasst wird daher sowohl der Fall, dass über die Darbietung bzw. Verwertung mit jedem Einzelnen der Beteiligten (z. B. Künstler, Agentur, Hilfsdienste) ein gesonderter Vertrag geschlossen wird, als auch der Fall, dass eine Person die gesamte Darbietung zur Verfügung stellt und ihrerseits mit den Mitwirkenden abrechnet. Ohne Bedeutung ist auch die Rechtsform. Sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften werden erfasst. Unter die Regelung fallen auch Kollektivdarbietungen (Orchester, Gruppen, Mannschaften usw.).

 

Rz. 123

Inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegen nur vor, wenn die Einkünfte ihrer Art nach gewerblich sind. Fallen sie unter die freiberuflichen Einkünfte oder die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, hat die Regelung des Abs. 1 Nr. 3, 4 Vorrang; insoweit ist der Tatbestand der Nr. 2 Buchst. d nicht anwendbar. Bei künstlerischer Tätigkeit kann die Vorschrift daher nur auf die gewerblichen Einkünfte des Veranstalters usw. aus der künstlerischen Darbietung angewendet werden. Die Einkünfte des Künstlers selbst aus der Darbietung fallen unter Abs. 2 Nr. 3, der Vorrang vor Nr. 2 Buchst. d hat. Da bei freiberuflicher Tätigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG die "Ausübung oder Verwertung" im Inland Anknüpfungstatbestand ist, wird hierdurch eine dem § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG entsprechende Regelung erreicht. Der Steuerabzug für den Künstler richtet sich auch in diesen Fällen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, da diese Vorschrift neben gewerblichen Einkünften auch solche aus anderen Einkunftsarten erfasst. Entsprechendes gilt im Verhältnis zur nichtselbstständigen Arbeit. Ist z. B. ein Berufssportler nichtselbstständig tätig, richtet sich seine Besteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. In diesem Fall hat jedoch der LSt-Abzug Vorrang vor dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

[1] Zum Begriff der Darbietung Rz. 137, zum Begriff der Verwertung Rz. 140.
[2] BFH v. 6.6.2012, I R 3/11, Tz. 17, 18, BStBl II 2013, 430, BFH/NV 2012, 2038.
[3] BFH v. 2.2.1994, I B 143/93, BFH/NV 1994, 864; BFH v. 6.6.2012, I R 3/11, Tz. 15, BStBl II 2013, 430, BFH/NV 2012, 2038; Lüdicke, IStR 1999, 193.

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