Rz. 52

Der Tatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 19.12.2008[1] ersetzt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, den Tatbestand des § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG (§ 52 Abs. 58a S. 1 EStG). Der Tatbestand ist durch die Neufassung der Vorschrift im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Neuregelung hat lediglich 2 Änderungen gebracht. So wurde der Steuerabzug für Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen ersatzlos beseitigt. Ebenfalls gestrichen wurde der Steuerabzug für Veräußerungen von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt. Diese Veräußerungen fallen zwar nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG unter die beschr. Steuerpflicht, für Veräußerungsvergütungen nach dem 31.12.2008 greift aber kein Steuerabzug mehr ein (zu den damit verbundenen Problemen vgl. Rz. 87).

 

Rz. 53

Erweitert wurde der Steuerabzug nach Abs. 1 Nr. 3 durch G. v. 8.12.2010[2] für Einkünfte aus der Verschaffung der Gelegenheit, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum zu verpflichten. Dieser Steuerabzug greift für Vergütungen ein, die nach dem 14.12.2010 zufließen.[3] Zur beschr. Steuerpflicht in diesen Fällen vgl. § 49 EStG Rz. 213.

 

Rz. 54

Nach Abs. 4 Nr. 3 unterliegen dem Steuerabzug Vergütungen für die

  • Nutzung beweglicher Sachen,
  • Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung bestimmter Rechte,
  • Nutzung von Know-how,

Vergütungen, die bis zum 31.12.2008 zufließen, unterlagen dem Steuerabzug

  • bei Veräußerung bestimmter Rechte.

Vergütungen, die nach dem 14.12.2010 zufließen, unterliegen dem Steuerabzug

  • bei Verschaffung der Gelegenheit, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum zu verpflichten.
 

Rz. 55

Auch hier ist Voraussetzung, dass der Vergütungsempfänger mit den Vergütungen nach § 49 EStG der beschr. Steuerpflicht unterliegt. Diese Einkünfte können zu qualifizieren sein als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG; vgl. den Verweis in der Vorschrift auf § 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9 EStG. Für Lizenzzahlungen zwischen Unternehmen in der EU sowie der Schweiz gilt nach § 50g EStG eine Ausnahme von der Steuereinbehaltungspflicht; für diese Zahlungen gilt das Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahren nach § 50c Abs. 2, 3 EStG (§ 50c EStG Rz. 17, 47; § 50g EStG Rz. 10ff.).

 

Rz. 55a

Die in § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Nutzungsüberlassungen fallen regelmäßig unter den Tatbestand der Lizenzvergütungen nach Art. 12 OECD-MA. Für Lizenzvergütungen besteht danach regelmäßig kein Besteuerungsrecht des Quellenstaates, sodass die Regelung über den Steuerabzug insoweit ins Leere geht. Allerdings enthalten eine Reihe der von Deutschland abgeschlossenen DBA abweichend hiervon ein Steuerabzugsrecht des Quellenstaates i. H. v. 5 bis 15 %. Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG hat daher nur für diese Fälle sowie diejenigen, für die kein DBA gilt, Bedeutung.

[1] Jahressteuergesetz 2009 v. 19.12.2008, BStBl I 2009, 74.
[2] Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, BStBl I 2010, 1394.
[3] Art. 32 Abs. 1 Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, BStBl I 2010, 1394.

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